15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 605

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Urteil15.06.2005Verwaltungsgericht Berlin11 A 301.05
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.06.2005

Fahrtenbuch für Falschparker

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage eines notorischen Falschparkers gegen eine Fahrten­buch­auflage abgewiesen.

Der 38 Jahre alte Kläger ist von Beruf Redakteur. Er war Halter eines Landrover, mit dem zwischen Februar und September 2004 insgesamt 20 Parkverstöße begangen wurden. Nachdem er die Verwar­nungs­gelder nicht bezahlt hatte und gegen ihn Bußgeld­be­scheide ergangen waren, benannte der Kläger stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist - regelmäßig nach 15 Uhr per Fax - Frau N., seine damalige Lebensgefährtin, als verantwortliche Fahrzeug­führerin. Frau N., mit deren eigenen Wagen ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer. Nachdem der zuständigen Behörde dieses Verhalten aufgefallen war, ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an. Mit der hiergegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klage trug der Kläger vor, er dürfe die Verjäh­rungsfrist bis zum letzten Augenblick ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, kurzfristig zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wolle sich die Verwaltung über Parkgebühren und Bußgelder ohnehin nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin kann ein Fahrtenbuch nicht nur bei schweren Verkehrs­ver­stößen angeordnet werden, sondern auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berück­sich­tigung des normalen Verwal­tungs­ablaufs genügend Zeit verbleibe, um noch vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer einzuleiten. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, gleichsam rund um die Uhr einen “Notdienst” vorzuhalten, der innerhalb weniger Stunden, auch außerhalb der regulären Dienstzeiten reagieren könne. Werde wie hier der angebliche Fahrer wiederholt ohne plausiblen Grund erst nach Ende der üblichen Dienstzeit und wenige Stunden vor Verjäh­rungs­eintritt mitgeteilt, stelle dies keine hinreichende Mitwirkung dar, da es der Behörde dadurch offensichtlich unmöglich sei, noch rechtzeitig gegenüber dem Fahrer tätig zu werden. Die Kammer äußerte zudem Zweifel daran, ob tatsächlich die Lebensgefährtin des Klägers die Verkehrs­verstöße mit seinem Fahrzeug begangen hat, da diese ein eigenes Auto besessen habe. Das Verhalten des Klägers (und der Frau N.) deute klar auf eine planmäßige Vorgehensweise hin, mit der Absicht, sich auf diese Weise dauerhaft ungeahndet über geltende Verkehrs­vor­schriften hinwegsetzen zu können. Dieses Verhalten begründe im Übrigen erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, was von der zuständigen Fahrer­laub­nis­behörde gesondert zu prüfen sein werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/05 des VG Berlin vom 16.06.2005

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