15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 571

Drucken
Urteil03.06.2005Verwaltungsgericht Berlin10 A 36.05
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.06.2005

VG Berlin weist Klage von Wohnungs­ei­gen­tümern gegen einen öffentlichen Grillplatz abGrillen auf zugelassenem Grillplatz weiter erlaubt

Die Kläger wohnen überwiegend in Westdeutschland und sind Eigentümer von rund 140 Eigen­tums­woh­nungen in 3 Wohnnlagen auf der Halbinsel Stralau in Berlin. In deren Nähe befindet sich der öffentliche Grillplatz "Wendenwiese". Die Kläger begehrten erfolglos, dass die zuständige Grünflä­chen­behörde das Grillen auf dem Grillplatz untersagt. Sie trugen vor, man sei intensiven Grillgerüchen ausgesetzt. Die Grillgerüche seien bei jeder Windrichtung auch über eine längere Entfernung noch wahrnehmbar. Der Platz werde regelmäßig erheblich vermüllt und ziehe Ratten an. Darüber hinaus verrichteten die Griller ihre Notdurft in unmittelbarer Umgebung, so dass man auch erheblichem Fäkalgeruch ausgesetzt sei. Zudem würden auch Besucher des an den Grillplatz angrenzenden Friedhofs in ihrer Andacht gestört. Schließlich sei die Parkplatz­si­tuation unerträglich.

Die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts bestätigte die ablehnende Entscheidung der Behörde. Ein Untersagen des Grillens komme nur in Betracht, wenn von dem Grillplatz schädliche Umweltwirkungen ausgehen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Nachbarschaft erheblichen Belästigungen oder Gefahren ausgesetzt werde, wobei auch Aspekte der Lage und der Sozialadäquanz zu berücksichtigen seien. Derart nicht hinnehmbare Nachteile hätten die Kläger für ihre Wohnanlagen nicht dargetan. Die nächstgelegene Wohnanlage der Kläger befinde sich mindestens 150 m von dem Grillplatz entfernt, so dass die geltend gemachten Belästigungen dort keinen nennenswerten Umfang haben könnten. Zudem lägen Anwoh­ner­be­schwerden weder aus den unmittelbaren angrenzenden Wohnungen noch aus den im Eigentum der Kläger stehenden Wohnanlagen vor. Auch Zeugen seien insoweit nicht benannt worden. Im Übrigen könnten die Kläger Rechte Dritter wie der Fried­hofs­be­sucher und Parkplatz­su­chender nicht für sich geltend machen. Gleiches gelte für die Vermüllung des Grillplatzes selbst, die im Übrigen unstreitig jeden Montag und Donnerstag von einem Reini­gungs­un­ter­nehmen gründlich beseitigt werde. Ein Ratten­be­kämp­fungs­einsatz sei nach Auskunft des Bezirksamtes seit Jahren nicht erforderlich gewesen. Schließlich zeigten die von den Klägern selbst vorgelegten Fotos eher einen ordnungsgemäßen Zustand des Grillplatzes.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/05 des VG Berlin vom 03.06.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil571

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI