13.12.2024
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Dokument-Nr. 33315

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Beschluss21.09.2023Verwaltungsgericht Berlin1 L 363/23
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.09.2023

Vorerst keine Polizeigebühren für "Klimakleber"Eilantrag gegen Gebüh­ren­be­scheid erfolgreich

Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demon­s­trie­renden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Mit Bescheid vom 13. April 2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller - gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO)- eine Gebühr i.H.v. 241,00 Euro. Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Keine Ersatzvornahme, keine unmittelbare Ausführung

Sein Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte Erfolg. Nach Auffassung des VG erfasst der von der Polizei herangezogene Gebüh­ren­tat­bestand die vorliegende Konstellation nicht. Zwar sieht Tarifstelle 8 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebüh­ren­schuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs­ge­setzes (ASOG) für Personen und Tiere in Notlagen je Einsatzfall 241,00 € zu fordern ist. Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen. Denn bei der zugrun­de­lie­genden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber - wie hier - gegen diesen. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebüh­ren­be­scheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten. Gegen den Beschluss kann beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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