21.11.2024
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Dokument-Nr. 29208

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.09.2020

Keine Schankvorgärten mehr in Berlin-Mitte bei Spätkauf-GastronomieEilantrag gegen Änderungen zur Erteilung von Sondernutzungs­erlaubnissen abgelehnt

Die geänderte Praxis des Bezirksamts Mitte von Berlin, Sondernutzungs­erlaubnisse für die Einrichtung von Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland nur noch begrenzt zu erteilen, ist nach einem Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller betreibt eine Spätver­kaufs­stelle ("Späti") in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Droge­rie­ar­tikeln und Backwaren bietet er dort u.a. Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Der Antragsteller hat eine Gaststät­te­n­er­laubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 m2.

Bezirksamt änderte Voraussetzungen für eine „Sonder­nut­zungs­er­laubnis im Hinblick auf Schankvorgärten

Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen im Hinblick auf Schankvorgärten. Diese sind danach künftig nicht mehr zulässig, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht. Gestützt auf diese Festlegungen, lehnte das Bezirksamt den Antrag des Antragtellers auf eine weitere entsprechende Genehmigung für drei Jahre ab.

VG: Versagung der Ausnah­me­ge­neh­migung nicht zu beanstanden

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei rechts­feh­lerfrei. Dem Begehren stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich zur Begründung hierfür auf die neuen Festlegungen im Sonder­nut­zungs­konzept des Bezirks berufen habe. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung der einer Sondernutzung entge­gen­ste­henden öffentlichen Interessen zur Gewährleistung einer einheitlichen straßen­recht­lichen Praxis.

Festlegungen im Sonder­nut­zungs­konzept weder willkürlich noch gleich­heits­widrig

Es sei nachvollziehbar, dass Schankvorgärten vor "Spätis" anders als vor Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden vor allem während der Nachtruhezeiten zu größeren Perso­ne­n­an­samm­lungen führten, von denen Lärmbe­läs­ti­gungen für die Nachbarschaft und etwa eine Behinderung des Fußgän­ger­verkehrs ausgingen. "Spätis" zögen vor allem zur Abend- und Nachtzeit ein Publikum an, das vermehrt Alkohol konsumiere und eine partyähnliche Stimmung erzeuge. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, warum sich aufgrund der zunehmend negativ geprägten Erfahrungen mit Schankvorgärten vor diesen Betrieben das Ergebnis seiner Abwägung geändert habe. Daher seien die Festlegungen weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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