21.11.2024
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Dokument-Nr. 32039

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss01.08.2022

Parken auch im Zusammenhang mit gewerblicher Kraftfahrzeug­vermietung ist nach der Straßen­verkehrs­ordnung zulässige Teilnahme am StraßenverkehrCarsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

Stations­ungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vorläufig keine straßen­rechtliche Sondernutzung dar.

Die Antrag­stel­le­rinnen bieten in Berlin stati­o­ns­un­ge­bundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückga­be­sta­tionen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landes­ge­setzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsha­ring­fahr­zeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sonder­nut­zungs­er­laubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahl­ver­fahrens unter mehreren Anbietern (Kontin­gen­tierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antrag­stel­le­rinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.

Stati­o­ns­un­ge­bundene Carsharing stellt erlaubnisfreien straßen­recht­lichen Gemeingebrauch dar

Der Eilantrag der Antrag­stel­le­rinnen hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Das stati­o­ns­un­ge­bundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßen­recht­lichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestim­mungs­gemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antrag­stel­le­rinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraft­fahr­zeug­ver­mietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht. Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens getroffen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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