Nach dem vorläufigen Ergebnis der Stadtratswahl entfielen auf die SPD 6 und auf die Grünen 3 Stadtratssitze. Dabei ging der Wahlvorstand von insgesamt 16 ungültigen Stimmzetteln aus. Darunter befand sich auch ein Stimmzettel, bei dem oben in einem hierfür vorgesehenen Kreis die Liste der Grünen markiert ist. Diese Markierung lässt sich als "durchgestrichenes Kreuz", "bekräftigtes Kreuz" oder als Gekritzel interpretieren.
Der Wahlausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 13. März 2008, den genannten Stimmzettel für gültig zu erklären. Dadurch entfielen auf die SPD 5 und auf die Grünen 4 Stadtratssitze. Den vierten Stadtratssitz der Grünen erhielt der Kläger.
Mit Bescheid vom 11. April 2008 berichtigte das Landratsamt Neu-Ulm das Ergebnis der Stadtratswahl. Der fragliche Stimmzettel sei ungültig, weil der Wille der abstimmenden Person nicht eindeutig zu erkennen sei, denn die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels lasse verschiedene Deutungen zu. Das Landratsamt stellte fest, dass auf die SPD 6 und auf die Grünen 3 Stadtratssitze entfielen.
Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Begründung angefochten, der betreffende Wähler habe eindeutig die Liste der Grünen gewählt. Es sei nicht vorgeschrieben, seinen Stimmzettel mit einem Wahlkreuz zu kennzeichnen. Die fragliche Kennzeichnung könne banale Ursachen wie z.B. eine zittrige Hand, eine unebene Schreibunterlage oder einen zunächst nicht funktionsfähigen Kugelschreiber haben. Das Gericht hat zum Verfahren die nach dem angefochtenen Bescheid zum Zuge kommende Bewerberin der SPD und jeweils die drei nächstnachfolgenden Listenbewerber dieser Bewerberin und des Klägers zum Verfahren beigeladen.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg hat die Klage d gegen einen Wahlberichtigungsbescheid des Landratsamts Neu-Ulm abgewiesen.
Nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung muss ein Stimmzettel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet sein; ferner muss der Wille der abstimmenden Person zweifelsfrei erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Stimmzettel ungültig. Das Gericht hat in einer bislang mündlich abgegebenen, kurzen Urteilsbegründung folgendes betont: Allein der Umstand, dass die hier vorliegende Kennzeichnung des Stimmzettels mehrere Interpretationen zulasse, führe zu dem Ergebnis, dass der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar sei. Die Kennzeichnung sei nämlich entweder als "durchgestrichenes Kreuz", als "bekräftigendes Kreuz" oder als "sinnloses Gekritzel" zu interpretieren. Der Stimmzettel sei daher ungültig.
Nach der Entscheidung, gegen die der Kläger die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beantragen kann, verliert der Kläger seinen Sitz im Stadtrat von Senden an eine Bewerberin der SPD.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg