21.11.2024
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Dokument-Nr. 3524

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil18.12.2006

Beför­de­rungs­pflicht für Schulverband bei besonders gefährlichem Schulweg

Für einen Schulverband besteht bei einem besonders gefährlichen Schulweg eine Beför­de­rungs­pflicht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Augsburg entschieden.

Der Schulverband hatte im Januar 2006 den Antrag der Mutter einer Hauptschülerin (5. Klasse) abgelehnt, mit dem die Mutter erreichen wollte, dass ihre Tochter am Wohnort - einem abgelegenen Hof - durch den Schulbus abgeholt wird. Nach Meinung der Mutter ist die Wegstrecke zu den beiden nächsten Zustei­gemög­lich­keiten zum Schulbus für ihre Tochter zu gefährlich.

Das Landratsamt Dillingen a.d. Donau hob den Ableh­nungs­be­scheid des Schulverbandes mit Wider­spruchs­be­scheid vom Mai 2006 auf den Widerspruch der Mutter hin auf. Hiergegen erhob der Schulverband im Juni 2006 Klage.

Bei einem Ortstermin im November 2006 hat sich das Verwal­tungs­gericht mit den Beteiligten und einem Verkehrs­si­cher­heits­be­auf­tragten der Polizei­di­rektion Dillingen a.d. Donau über die örtlichen Verhältnisse informiert.

Im Urteil kommt das Verwal­tungs­gericht zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Wegstrecken vom Wohnort der Schülerin zur nächsten Schul­bus­hal­te­stelle als besonders gefährlich einzustufen sind. Grundsätzlich muss der Schulverband zwar nicht die Beförderung auf der sog. Reststrecke zwischen Wohnort und nächstgelegener Zustei­gemög­lichkeit zum Schulbus übernehmen (bei einer Wegstrecke unter 3 km ab Klassenstufe 5). Wenn der Schulweg allerdings besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist, gilt dies nicht.

Im vorliegenden Fall hat die 3. Kammer auf Grund verkehr­s­s­pe­zi­fischer Aspekte eine besondere Gefährlichkeit angenommen, weil die Hauptschülerin einen nicht unwesentlichen Teil des Schulwegs entlang von Kreisstraßen ohne Gehweg und Beleuchtung in einem ländlichen Bereich zurücklegen müsste, in dem gerade morgens zusätzlich zur Dunkelheit bzw. zum Dämmerlicht oftmals sehr dichter Nebel herrscht. Auch wäre es für die Schülerin erforderlich, die betreffenden Kreisstraßen zumindest einmal ohne Ampelanlage oder Schüler­lot­sen­re­gelung zu überqueren. In einer Variante bestünde für das Mädchen auf Grund ihres Alters und Geschlechts zudem die gesteigerte Gefahr, auf einem abgelegenen Schotterweg Opfer eines Gewalt­ver­brechens zu werden.

Nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg besteht für den Schulverband nunmehr grund-sätzlich auch auf der Wegstrecke zwischen dem Wohnort der betroffenen Schülerin und der nächsten Schul­bus­hal­te­stelle eine Beför­de­rungs­pflicht. Es steht aber im Organi­sa­ti­o­ns­er­messen des Schulverbands, auf welche Art und Weise er seiner Beför­de­rungs­pflicht nachkommen will (Wegstre­cken­ent­schä­digung oder Abholung am Wohnort).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 19.12.2006

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