Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter Vorsitz von Präsident Ivo Moll aus, dass die Staatliche Schulaufsichtsbehörde überprüfen dürfe, ob eine private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehe. Denn dies sei Voraussetzung für die Genehmigung der Schule. Nichtzurückstehen bedeute nicht nur, dass dieselben Lernziele angestrebt werden, sondern auch, dass die Schüler nach Abschluss des Ausbildungsganges über das Wissen und Können verfügten wie Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen.
Die Überprüfung des Leistungsstandes von Schülern, die altersmäßig der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule zuzuordnen waren, sei geeignet gewesen, festzustellen, ob die Schule des Klägers die genannten Anforderungen erfülle. Bei der Überprüfung sei auf die Eigenheiten der Schule ausreichend Rücksicht genommen worden. Es sei beispielsweise auf ein Diktat verzichtet worden und die Schüler hätten Art und Reihenfolge der Aufgaben selbst bestimmen können.
Die Schulaufsichtsbehörde habe aber schriftliche Arbeiten anfordern und Arbeitsblätter einsetzen dürfen. Die Schule könne nicht verlangen, dass ausschließlich ihre Methoden verwendet und ihr pädagogisches Verständnis beachtet werde. Vielmehr müsse sie sich am staatlichen Schulsystem messen lassen. Da sie sich als Privatschule ihre Schüler auswählen dürfe, könne sie auch nicht argumentieren, dass das pädagogische System geeignet sei und nur nicht die richtigen Schüler zur Verfügung gestanden hätten.
Das Gericht sah deshalb die schulaufsichtliche Beanstandung als rechtmäßig an und wies die Klage ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.04.2007