21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil17.04.2007

Staatliche Schul­auf­sichts­behörde darf Leistungsstand von Schülern einer privaten Schule überprüfenVerwal­tungs­gericht bestätigt schul­auf­sichtliche Maßnahmen

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat die Klage des Vereins "leben und lernen Schwaben e.V." gegen den Freistaat Bayern wegen schul­auf­sicht­licher Maßnahmen abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter Vorsitz von Präsident Ivo Moll aus, dass die Staatliche Schul­auf­sichts­behörde überprüfen dürfe, ob eine private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehe. Denn dies sei Voraussetzung für die Genehmigung der Schule. Nicht­zu­rück­stehen bedeute nicht nur, dass dieselben Lernziele angestrebt werden, sondern auch, dass die Schüler nach Abschluss des Ausbil­dungs­ganges über das Wissen und Können verfügten wie Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen.

Die Überprüfung des Leistungs­standes von Schülern, die altersmäßig der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule zuzuordnen waren, sei geeignet gewesen, festzustellen, ob die Schule des Klägers die genannten Anforderungen erfülle. Bei der Überprüfung sei auf die Eigenheiten der Schule ausreichend Rücksicht genommen worden. Es sei beispielsweise auf ein Diktat verzichtet worden und die Schüler hätten Art und Reihenfolge der Aufgaben selbst bestimmen können.

Die Schul­auf­sichts­behörde habe aber schriftliche Arbeiten anfordern und Arbeitsblätter einsetzen dürfen. Die Schule könne nicht verlangen, dass ausschließlich ihre Methoden verwendet und ihr pädagogisches Verständnis beachtet werde. Vielmehr müsse sie sich am staatlichen Schulsystem messen lassen. Da sie sich als Privatschule ihre Schüler auswählen dürfe, könne sie auch nicht argumentieren, dass das pädagogische System geeignet sei und nur nicht die richtigen Schüler zur Verfügung gestanden hätten.

Das Gericht sah deshalb die schul­auf­sichtliche Beanstandung als rechtmäßig an und wies die Klage ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.04.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4106

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI