18.10.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil17.04.2007

Staatliche Schul­auf­sichts­behörde darf Leistungsstand von Schülern einer privaten Schule überprüfenVerwal­tungs­gericht bestätigt schul­auf­sichtliche Maßnahmen

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat die Klage des Vereins "leben und lernen Schwaben e.V." gegen den Freistaat Bayern wegen schul­auf­sicht­licher Maßnahmen abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter Vorsitz von Präsident Ivo Moll aus, dass die Staatliche Schul­auf­sichts­behörde überprüfen dürfe, ob eine private Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehe. Denn dies sei Voraussetzung für die Genehmigung der Schule. Nicht­zu­rück­stehen bedeute nicht nur, dass dieselben Lernziele angestrebt werden, sondern auch, dass die Schüler nach Abschluss des Ausbil­dungs­ganges über das Wissen und Können verfügten wie Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen.

Die Überprüfung des Leistungs­standes von Schülern, die altersmäßig der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule zuzuordnen waren, sei geeignet gewesen, festzustellen, ob die Schule des Klägers die genannten Anforderungen erfülle. Bei der Überprüfung sei auf die Eigenheiten der Schule ausreichend Rücksicht genommen worden. Es sei beispielsweise auf ein Diktat verzichtet worden und die Schüler hätten Art und Reihenfolge der Aufgaben selbst bestimmen können.

Die Schul­auf­sichts­behörde habe aber schriftliche Arbeiten anfordern und Arbeitsblätter einsetzen dürfen. Die Schule könne nicht verlangen, dass ausschließlich ihre Methoden verwendet und ihr pädagogisches Verständnis beachtet werde. Vielmehr müsse sie sich am staatlichen Schulsystem messen lassen. Da sie sich als Privatschule ihre Schüler auswählen dürfe, könne sie auch nicht argumentieren, dass das pädagogische System geeignet sei und nur nicht die richtigen Schüler zur Verfügung gestanden hätten.

Das Gericht sah deshalb die schul­auf­sichtliche Beanstandung als rechtmäßig an und wies die Klage ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.04.2007

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