14.11.2024
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Dokument-Nr. 4107

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Urteil17.04.2007Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 06.207
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil17.04.2007

Kein zusätzliches Geld vom Staat für Schüler­be­för­derungSelbst­ver­wal­tungsrecht des Landkreises ist nicht verletzt

Der Landkreis Augsburg hat gegen den Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Erstattung von 80 % der Kosten der Schüler­be­för­derung, wie es bis zum Jahre 1983 im Gesetz fest geregelt war. Das hat das Verwal­tungs­gericht Augsburg entschieden.

Der Landkreis Augsburg ist Schul­auf­wand­s­träger für 17 Schulen und damit zuständig für die Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Im Jahr 2005 hat er für die Kosten der Schüler­be­för­derung 6.324.200,-- EUR aufgewendet und 3.630.882,-- EUR an staatlichen Zuschüssen erhalten, was einem Satz von 57,41 % entspricht. Der Landkreis ist der Auffassung, dass ihm der Staat 80 % ersetzen müsste. Dieser Satz von 80 % stand bis zum Jahre 1983 auch im Gesetz. Seither heißt es in den einschlägigen Regelungen des Schul­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes und des Finan­z­aus­gleichs­ge­setzes, die Belastungen der Aufgabenträger seien bei der Bemessung der staatlichen Zuwendungen "angemessen" zu berücksichtigen.

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg hat nun heute entschieden, dass sich der Staat bei seiner derzeitigen Praxis noch im Bereich des "Angemessenen" bewege. Die Auslegung des Begriffs könne eine bestimmte Höhe der Zuwendung nicht begründen. Auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen sei eine Bezuschussung in Höhe von 80 % nicht geboten. Das am 1. Januar 2004 eingeführte Konne­xi­täts­prinzip, wonach der Staat Gemeinden und Landkreisen finanzielle Belastungen ausgleichen muss, wenn er ihnen Aufgaben zuweist, gelte nicht für vor dem 1. Januar 2004 auferlegte Verpflichtungen. Das Selbst­ver­wal­tungsrecht des Landkreises sei nicht verletzt.

Es sei nicht erkennbar, dass die bayerischen Landkreise wegen der Belastungen mit den Kosten der Schüler­be­för­derung nicht mehr in der Lage seien, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies gelte erst recht für den Landkreis Augsburg, der sich keineswegs am Rande seiner finanziellen Leistungskraft bewege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.04.2007

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