Der Landkreis Augsburg ist Schulaufwandsträger für 17 Schulen und damit zuständig für die Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Im Jahr 2005 hat er für die Kosten der Schülerbeförderung 6.324.200,-- EUR aufgewendet und 3.630.882,-- EUR an staatlichen Zuschüssen erhalten, was einem Satz von 57,41 % entspricht. Der Landkreis ist der Auffassung, dass ihm der Staat 80 % ersetzen müsste. Dieser Satz von 80 % stand bis zum Jahre 1983 auch im Gesetz. Seither heißt es in den einschlägigen Regelungen des Schulfinanzierungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes, die Belastungen der Aufgabenträger seien bei der Bemessung der staatlichen Zuwendungen "angemessen" zu berücksichtigen.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg hat nun heute entschieden, dass sich der Staat bei seiner derzeitigen Praxis noch im Bereich des "Angemessenen" bewege. Die Auslegung des Begriffs könne eine bestimmte Höhe der Zuwendung nicht begründen. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Bezuschussung in Höhe von 80 % nicht geboten. Das am 1. Januar 2004 eingeführte Konnexitätsprinzip, wonach der Staat Gemeinden und Landkreisen finanzielle Belastungen ausgleichen muss, wenn er ihnen Aufgaben zuweist, gelte nicht für vor dem 1. Januar 2004 auferlegte Verpflichtungen. Das Selbstverwaltungsrecht des Landkreises sei nicht verletzt.
Es sei nicht erkennbar, dass die bayerischen Landkreise wegen der Belastungen mit den Kosten der Schülerbeförderung nicht mehr in der Lage seien, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies gelte erst recht für den Landkreis Augsburg, der sich keineswegs am Rande seiner finanziellen Leistungskraft bewege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 17.04.2007