14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 3632

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil20.12.2006

Alkoholikerin darf nicht mehr als Kranken­schwester arbeitenErforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration nicht mehr gesichert

Eine Kranken­schwester, die hochgradig alkoholkrank ist, darf nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten. Sie könnte aufgrund der Krankheit Patienten gefährden. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg hervor.

Die Erlaubnis zur Führung der Berufs­be­zeichnung "Kranken­schwester" ist einer Klägerin aus Hagen zu Recht entzogen worden, weil sie wegen ihrer Alkoholsucht gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, ihren Beruf auszuüben.

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Hagen. Die Klägerin war der Polizei wiederholt durch massive Kontroll­verluste aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums aufgefallen. Mehrfach war sie deshalb in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht.

In seinem Urteil hebt das Gericht hervor, dass es der Beruf der Kranken­schwester erfordert, auch in Belas­tungs­si­tua­tionen eigen­ver­ant­wortlich und vorausschauend auf zum Teil kritische Krank­heits­bilder zu reagieren und am Wohl des Patienten orientierte Entscheidungen zu treffen. Angesichts der Entwicklung des Alkohol­miss­brauchs bei der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass sie auch bei der Ausübung des Dienstes die Kontrolle über ihre Handlungen verliere und nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Beruf mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Konzentration auszuüben. Dadurch könnten die von ihr betreuten Patienten in erhebliche Gefah­ren­si­tua­tionen geraten. In diesem Fall sei der im Kranken­pfle­ge­gesetz vorgesehene Widerruf der Erlaubnis, die betroffene Berufs­be­zeichnung zu führen, auch unter Berück­sich­tigung des Grundrechtes der Klägerin auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

Die Klägerin war zuletzt in einer Fachklinik im Märkischen Kreis beschäftigt. Sie hatte sich u.a. darauf berufen, dass es während ihrer Dienstzeiten nie zu alkohol­be­dingten Auffälligkeiten gekommen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 08.01.2007

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