18.10.2024
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Dokument-Nr. 2600

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil18.05.2006

Keine Riesenwindräder in Bad SassendorfBeträchtliche Höhe der Anlage würde Landschaftsbild verunstalten

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen die immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigungen für zwei Windkraft­anlagen nordöstlich von Bad Sassendorf erstritten werden sollten.

Die erste Anlage sollte bei einem Rotor­durch­messer von 70 m und einer Nabenhöhe von 114,09 m eine Gesamthöhe von 149,09 m erreichen. Sie wäre damit die höchste Anlage im Kreis Soest geworden. Das zweite Windrad sollte noch größer werden: bei einem Rotor­durch­messer von 112 m sollte es insgesamt 180,60 m hoch in den Himmel ragen, höher als jede andere Windanlage in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich zuständige Kreis Soest wollte jedoch ebenso wenig wie die inzwischen zuständige Bezirks­re­gierung Arnsberg die Windräder genehmigen. Auch die Gemeinde Bad Sassendorf wehrte sich gegen den geplanten Bau.

Das Gericht gab den Behörden Recht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Windräder seien unzulässig, weil sie das Landschaftsbild verunstalten würden. Zwar sei die nähere Umgebung der geplanten Standorte wenig schützenswert, da sie landschaftlich wenig Reize biete und durch eine Hochspan­nungs­leitung, die Bahnlinie und bereits vorhandene Windener­gie­anlagen vorbelastet sei. Wegen der beträchtlichen Höhe der geplanten Anlagen würde von den Windrädern jedoch eine erhebliche Fernwirkung ausgehen. Die Beein­träch­ti­gungen würden sich auch auf weiter entfernt liegende Bereiche auswirken, die - wie etwa die Bachläufe der Rosenau und der Ahse - landschaftlich durchaus reizvoll und nur gering vorbelastet seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die sich drehenden Rotorblätter einen besonderen Blickfang darstellen würden. Aufgrund der Größe der Rotoren wären die vom Rotor bestrichenen Flächen deutlich größer als bei herkömmlichen Windrädern wie sie etwa im Windpark Bettinghausen/Schallern stünden (3.850 qm bzw. 9.850 qm gegenüber 1.500 qm). Dies verstärke in erheblichem Maße die zu befürchtende Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 21.06.2006

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