23.11.2024
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Dokument-Nr. 13764

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Urteil28.06.2012Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 3053/11
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil28.06.2012

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss Feuerwehr-Sirene duldenEigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind zur Duldung von Feuermelde- und Alarm­ein­rich­tungen ohne Entschädigung verpflichtet

Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken dazu verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarm­ein­rich­tungen an ihren Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2010 von der Stadt die ehemalige Grundschule Hagen-Dahl erworben. In dem früheren Schulgebäude hat sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuer­wehr­sirenen im Ortsteil Dahl. Einen 2011 gestellten Antrag auf Entfernung der Sirene lehnte die Stadt ab. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren in der Ortslage Dahl seien angesichts der topographischen Verhältnisse drei Sirenen, auch diejenigen auf dem Grundstück der Klägerin, notwendig. Ein öffentliches Gebäude, auf dem eine entsprechende Anlage mit annähernd gleicher Wirkung mit vertretbarem Aufwand installiert werden könnte, stehe nicht zur Verfügung. Dies gelte insbesondere für das Feuer­wehr­ge­rä­tehaus in Dahl. Die geänderte Nutzung des Gebäudes widerspreche dem Standort der Anlage nicht. In der Vergangenheit seien Kinder im Grundschulalter in der Schule ohne körperliche oder seelische Schäden unterrichtet worden, so dass kein nachvoll­ziehbarer Grund erkennbar sei, die Fortbildung von Erwachsenen nicht unter den gleichen Rahmen­be­din­gungen durchzuführen. Auch die Behandlung von Patienten in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, sei ohne Beanstandungen möglich.

Zur Begründung ihrer Klage hatte sich die Klägerin darauf berufen, die Sirene gefährde den wirtschaft­lichen Erfolg ihres Nutzungs­kon­zeptes. Außerdem komme die Errichtung der Sirene auf öffentlichen Gebäuden wie dem Feuer­wehr­ge­rä­tehaus in Betracht. Die Kosten und der Aufwand hierfür seien geringer als von der Stadt angegeben.

Klägerin wusste über vorhandene Sirene beim Erwerb des Grundstückes bereits Bescheid

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarm­ein­rich­tungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozia­l­pflich­tigkeit des Eigentums. Die Stadt habe auch ohne Ermessensfehler über den Anspruch der Klägerin auf Überprüfung der gesetzlichen Duldungspflicht und damit auch des Standortes der Sirene entschieden. Dabei habe sie mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standortes abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzung­s­än­derung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatz­fä­higkeit der Rettungskräfte gewürdigt. Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstückes bekannt gewesen sein müsse. Sachgerecht sei auch die Überlegung, dass die Schallbelastung in einem Gebäude, auf dem sich eine Sirene befinde, geringer sei, als wenn der Baukörper durch Schallwellen einer in der Nachbarschaft befindlichen Sirene getroffen werde. Auch die Darlegungen, warum ein anderer Standort, insbesondere das neue Feuer­wehr­ge­rä­tehaus, nicht in Betracht komme, seien nachvollziehbar. Dabei habe die Stadt zu Recht auch finanzielle Erwägungen einbezogen.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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