23.11.2024
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Dokument-Nr. 2213

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Urteil21.03.2006Verwaltungsgericht Arnsberg4 K 143/05
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil21.03.2006

Bauherr darf Dachfarbe nicht vorgeschrieben werdenDacheindeckung mit schwarzen Dachpfannen in Soest außerhalb der historischen Altstadt zulässig

Die Eigentümer eines Wohnhaus­neubaues am Rande der Soester Altstadt können aufatmen: Sie brauchen das mit schwarzen Pfannen eingedeckte Dach nicht zu ändern. Ihre Klage gegen den Bürgermeister der Stadt Soest, dessen Bauamt auf einer Eindeckung mit roten Dachpfannen bestanden hatte, hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat festgestellt, dass die schwarze Dacheindeckung mit dem geltenden Recht in Einklang steht.

Die Stadt hatte sich auf eine als Satzung erlassene örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung für die Altstadt Soest berufen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erfasst neben der historischen Altstadt auch angrenzende Gebiete, u.a. auch das Grundstück der Kläger. Ziel der Gestal­tungs­satzung ist es, das charak­te­ris­tische Stadtbild der Altstadt von Soest zu erhalten. Nach den Satzungs­be­stim­mungen dürfen Dächer grundsätzlich nur mit roten, nicht glasierten Dachpfannen in S-Form gedeckt werden. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass diese Regelung unwirksam ist, soweit sie sich auf Grundstücke erstreckt, die außerhalb der historischen, im Wesentlichen durch die Stadtmauer begrenzten Altstadt liegen.

Das Grundstück der drei Kläger befindet sich am südwestlichen Rand der Soester Altstadt, außerhalb der historischen Stadtmauer in dem Bereich der Straßen Jakobitor / Dasselwall. Im Jahre 2004 wurde es mit einem Wohnhaus mit 8 Wohneinheiten bebaut. Im August 2004 ließen die Kläger das Dach mit schwarzen Pfannen eindecken. Zugleich beantragten sie beim Beklagten, eine entsprechende Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift zuzulassen. Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister ab.

In dem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die schwarze Dacheindeckung des Wohnhauses nicht gegen Rechtsnormen verstößt, ohne dass eine Abweichung von der Gestal­tungs­satzung der Stadt Soest zugelassen werden müsste. Denn diese Satzung sei unwirksam, soweit sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf das Grundstück der Kläger erstrecke.

Bei der Aufstellung der Satzung habe die Stadt Soest gegen das sog. planungs­rechtliche Abwägungsgebot verstoßen. Dieser im Baupla­nungsrecht entwickelte Rechtsgrundsatz verlange, dass eine sachgerechte Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen, die von der Satzung berührt würden, vorgenommen werde. Das Ziel der Satzung sei es, das charak­te­ris­tische Stadtbild der Altstadt zu erhalten. Gemeint sei dabei das historisch gewachsene Stadtbild innerhalb des Mauerrings. Entschließe sich die Stadt dazu, das der Stadtmauer vorgelagerte Areal, das vorwiegend erst im 20. Jahrhundert bebaut worden sei, in den Geltungsbereich der Satzung einzubeziehen, habe sie im Rahmen der gebotenen Abwägung darzulegen, welche öffentlichen Belange es rechtfertigten, die insoweit betroffenen Grundstücke mit denselben Regelungen zu überziehen, wie sie für die mittel­al­terliche Altstadt vorgesehen seien. Aus den von der Stadt vorgelegten Akten über die Entstehung der Satzung in den Jahren 1996, 1997 und 2001 gehe jedoch nicht hervor, dass der Rat der Stadt Soest, soweit es um die betroffenen Flächen außerhalb der Altstadt gehe, öffentliche Belange im Blick gehabt habe, die die Beschränkungen der Baufreiheit rechtfertigten. Dies hat das Gericht in der Begründung des Urteils im Einzelnen ausgeführt. Der Hinweis, die Bereiche der Stadttore sollten als Zugänge zur Altstadt den selben gestalterischen Grundsätzen unterliegen wie die Altstadt selbst, biete keine tragfähige Begründung dafür, jenseits der Stadtmauer und -tore gelegene Bauflächen, die - wie das Grundstück der Kläger - niemals zum historischen Bebau­ungs­zu­sam­menhang gehört hätten, undifferenziert den gleichen Regelungen zu unterwerfen, wie sie für die Altstadt innerhalb der Stadtmauer erlassen worden seien.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass die fehlerhafte Abwägung hinsichtlich der Grundstücke, die außerhalb des historischen Bebau­ungs­zu­sam­men­hanges liegen, nicht dazu führt, dass die Satzung insgesamt nichtig ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 03.04.2006

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