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Dokument-Nr. 6946

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Beschluss05.11.2008Verwaltungsgericht Arnsberg3 L 769/08, 3 L 772/08
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss05.11.2008

Kein Kirmesbesuch für kriminelle JugendlichePolizeiliches Verbot gerichtlich bestätigt

Zwei Brüder aus Soest (19 und 17 Jahre alt) werden sich in diesem Jahr nicht auf der traditionellen Aller­hei­li­gen­kirmes in ihrer Stadt amüsieren können. Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat polizeiliche Verbote bestätigt, durch die den Jugendlichen untersagt worden ist, während der Öffnungszeiten der beliebten Kirmes die entsprechenden Bereiche der Soester Innenstadt zu betreten. Mit ihren Eilanträgen gegen den sofortigen Vollzug der Betretungs- und Aufent­halts­verbote der Kreis­po­li­zei­behörde hatten die beiden jungen Männer erreichen wollen, doch noch die Kirmes besuchen zu können.

Da die Antragsteller im vergangenen Jahr bereits vielfach, u.a. wegen Körper­ver­let­zungen, Diebstählen und Sachbe­schä­di­gungen, aufgefallen und vorbestraft seien, spreche viel für die Annahme der Polizei, dass sie während der Aller­hei­li­gen­kirmes im Kirmesbereich weitere Straftaten, insbesondere Gewalt­tä­tig­keiten gegen friedliche Besucher, begehen würden. Die bisherigen Vorfälle stützten die polizeiliche Einschätzung, dass die Antragsteller eine hohe Gewalt­be­reit­schaft bei niedriger Hemmschwelle besäßen. Selbst laufende Strafverfahren und ein Bewäh­rungs­wi­derruf bzw. eine sogenannte polizeiliche Gefähr­der­an­sprache hätten sie nicht nachhaltig beeindruckt und nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen.

Das Aufent­halts­verbot stelle zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar. Da sich die Gruppen, mit denen die Antragsteller durch die Stadt zögen bzw. sich Ausein­an­der­set­zungen lieferten, aber erfahrungsgemäß vor allem bei besonderen Veranstaltungen wie der Kirmes im Innen­stadt­bereich aufhielten, sei das Erfassen dieses Bereichs notwendig, um weiteren Straftaten vorzubeugen. Diese im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der polizeilichen Maßnahme überwiege das private Interesse der Antragsteller am Kirmesvergnügen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 05.11.2008

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