15.11.2024
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Dokument-Nr. 6609

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss21.08.2008

Gericht verpflichtet Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses für freie Flucht- und Rettungswege zu sorgen"Papierlager" in Einfamilienhaus

Die Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Kirchhundem, Kreis Olpe, sind verpflichtet, ihr Haus zumindestens soweit "aufzuräumen", dass wieder sämtliche Flucht- und Rettungswege frei werden. Das ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg. Das Gericht bestätigte damit eine entsprechende Ordnungs­ver­fügung des Bürgermeisters der Gemeinde.

Die Bewohner hatten offenkundig über einen längeren Zeitraum hinweg umfangreiche Mengen von Altpapier, aber auch Laminat­fuß­bo­den­dielen und andere Gegenstände, gesammelt und in ihrem Haus gelagert. Bei einer Durchsuchung stellte die Polizei fest, dass bereits das Betreten des Wohnhauses mit Schwierigkeiten verbunden war. Schon im Hausflur fanden sich entlang der Wände deckenhoch Kartons mit Papier und Stapel von Dielen, so dass nur noch ein enger Durchgang verblieb. Nach den Feststellungen der Polizei und der Gemein­de­mi­t­a­r­beiter setzten sich die Stapel über das Treppenhaus bis in das Obergeschoss fort, waren aber auch im Kellerbereich - dort neben großen Mengen von Festbrenn­stoffen, insbesondere Holz - vorhanden. Auch in den einzelnen Zimmern befanden sich zahlreiche deckenhohe Stapel von Kartons voll mit Papier. Schränke oder Sessel habe man nur noch über schmale Wege erreichen können. Im Kinderzimmer sei lediglich ein schmaler Gang zum Kinderbett begehbar gewesen. Im Durch­su­chungs­bericht der Polizei heißt es abschließend, die gesammelte Papiermenge entspreche derjenigen eines gewerblichen Papierlagers.

Gemeinde drohte Ersatzvornahme an

Nach vergeblichen Versuchen, die Hausbesitzer zur Freiräumung der Flure und Zimmer zu veranlassen, forderte die Gemeinde unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der Mängel. Hiergegen haben die Hauseigentümer Klage beim Verwal­tungs­gericht erhoben. Außerdem haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herbeizuführen, um die Anordnung vorläufig nicht beachten zu müssen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus: Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe und der Zustand nicht weiter hingenommen werden könne. Das in außerordentlich großer Menge gesammelte Papier sei leicht entflammbar und könne so zur schnellen Ausbreitung eines Brandes im gesamten Haus beitragen. Außerdem seien durch das gelagerte Papier im Falle eines Brandes das gesamte Treppenhaus wie auch die einzelnen Zimmer nur sehr eingeschränkt begehbar - wie durch bei der Durchsuchung gefertigte Fotoaufnahmen dokumentiert werde -, so dass Rettungskräfte unter Einsatz­be­din­gungen kaum effektiv Gefahren abwehren könnten. Gerade der minderjährige Sohn der Hausbesitzer sei aber im Brand- oder sonstigen Rettungsfall auf eine tatsächlich vorhandene und rasche Flucht­mög­lichkeit oder Hilfe angewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 27.08.2008

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