Dem polizeilichen Verbot waren bereits entsprechende zivilgerichtliche Entscheidungen vorausgegangen, die der Mann aber nicht beachtet hatte. Er hatte die Geschädigte nach ihren Angaben fast täglich durch Nachstellen und -fahren, Beobachtungen und Telefonanrufe sowie SMS Mitteilungen massiv belästigt und psychisch unter Druck gesetzt.
In ihrem Beschluss vom 2. Februar 2005 hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Es spreche mehr für die Rechtmäßigkeit des Platzverweises, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller den zivilgerichtlichen Entscheidungen weiterhin beharrlich zuwider handeln und sich seiner früheren Lebensgefährtin nähern werde. In der Vergangenheit sei er nahezu mehrfach täglich an ihrer Wohnung vorbeigefahren und habe sich ihr auf dem Weg zur Arbeit - u.a. mehrfach die Lichthupe betätigend - mit seinem PKW genähert. Seinen Angaben, er sei der Frau lediglich unbeabsichtigt, sozusagen "rein zufällig", begegnet, sei nicht zu folgen. Dagegen spreche, dass es zu kurz hintereinander stattfindenden Begegnungen zwischen dem Antragsteller, der die gewöhnlich gewählten Fahrtwege seiner Ex-Freundin kenne, und ihm gekommen sei. Auch für die Betätigungen der Lichthupe sei kein nachvollziehbarer anderer Anlass erkennbar. Trotz polizeilicher Ermahnungen habe der Mann sein Verhalten nicht durchgreifend geändert. Er sei auch nicht, wie von ihm angegeben, aus beruflichen oder ähnlichen Gründen darauf angewiesen, die entsprechenden Strassen zu den Verbotszeiten zu nutzen. Das gelte um so mehr, als sich die Platzverweisung auf einen relativ kurzen Zeitraum erstrecke und das Nutzungsverbot nur für wenige Stunden des Tages gelte.
Würde dem Antrag gleichwohl stattgegeben, sei zu befürchten, dass die ehemalige Lebensgefährtin weiterhin in massiver Weise beeinträchtigt werde. Auch wenn die einzelnen Handlungen des Antragstellers in der Vergangenheit für sich genommen jeweils als harmlos betrachtet werden könnten, so ergebe sich bei einer Gesamtschau doch eine massive Einwirkung auf die Frau, die dazu führe, dass sie sich weder zu Hause noch bei der Arbeit oder unterwegs sicher fühlen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2006
Quelle: ra-online, VG Arnsberg