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Dokument-Nr. 1627

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Beschluss26.03.2004Verwaltungsgericht Arnsberg3 L 404/04
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss26.03.2004

Auswah­l­ent­schei­dungen bei der Einberufung von Wehrpflichtigen

Ohne Erfolg hat ein Wehrpflichtiger die Auswah­l­ent­scheidung des Kreis­weh­r­er­satzamtes in Frage gestellt, der sich beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg gegen seine Einberufung zum 1. April 2004 wandte. Nachdem das Gericht seinen Antrag mit Beschluss vom 26. März 2004 - 3 L 404/04 - abgelehnt hat, wird er der Einberufung Folge leisten müssen

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Einberufung sei Folge zu leisten, weil der Einbe­ru­fungs­be­scheid bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung als rechtmäßig zu beurteilen sei.

Ohne Erfolg blieb das Argument des Antragstellers, seine Heranziehung zum Wehrdienst sei mit einer besonderen Härte im Sinne der Bestimmungen des Wehrpflicht­ge­setzes verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, Härten dieser Art berücksichtige bereits das Arbeits­platz­schutz­gesetz, das in diesem Fall allerdings nicht eingriff. Von besonderen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen regele es die Auswirkungen des Wehrdienstes auf den Bestand von Arbeits­ver­hält­nissen abschließend.

Auch mit seiner Auffassung, seine Einberufung sei willkürlich, weil nach den seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einbe­ru­fungs­richt­linien u. a. Verheiratete, über 23 Jahre alte Personen und als "T 3" gemusterte Wehrpflichtige in der Regel nicht herangezogen würden, konnte sich der Antragsteller (der diese Kriterien nicht erfüllte) nicht durchsetzen: In Übereinstimmung mit verschiedenen anderen Verwal­tungs­ge­richten, jedoch im Gegensatz zu einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln (Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 8 L 3008/83 -) geht das Verwal­tungs­gericht Arnsberg davon aus, dass die unter dem verbleibenden Personenkreis vorzunehmende Auswahl grundsätzlich nicht angreifbar ist. Das den Kreis­weh­r­er­sat­z­ämtern eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Perso­nal­be­da­rfs­deckung der Bundeswehr und nicht auch den privaten Interessen des Wehrpflichtigen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 01.04.2004

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