Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Einberufung sei Folge zu leisten, weil der Einberufungsbescheid bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung als rechtmäßig zu beurteilen sei.
Ohne Erfolg blieb das Argument des Antragstellers, seine Heranziehung zum Wehrdienst sei mit einer besonderen Härte im Sinne der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, Härten dieser Art berücksichtige bereits das Arbeitsplatzschutzgesetz, das in diesem Fall allerdings nicht eingriff. Von besonderen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen regele es die Auswirkungen des Wehrdienstes auf den Bestand von Arbeitsverhältnissen abschließend.
Auch mit seiner Auffassung, seine Einberufung sei willkürlich, weil nach den seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien u. a. Verheiratete, über 23 Jahre alte Personen und als "T 3" gemusterte Wehrpflichtige in der Regel nicht herangezogen würden, konnte sich der Antragsteller (der diese Kriterien nicht erfüllte) nicht durchsetzen: In Übereinstimmung mit verschiedenen anderen Verwaltungsgerichten, jedoch im Gegensatz zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 8 L 3008/83 -) geht das Verwaltungsgericht Arnsberg davon aus, dass die unter dem verbleibenden Personenkreis vorzunehmende Auswahl grundsätzlich nicht angreifbar ist. Das den Kreiswehrersatzämtern eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht auch den privaten Interessen des Wehrpflichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2004
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 01.04.2004