03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6038

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Beschluss09.05.2008Verwaltungsgericht Arnsberg3 L 336/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2008, 514 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 514, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2008, 814Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 814
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss09.05.2008

Messie-Mieter: Vermieter muss durch Mieter vermüllte Wohnung reinigen lassenVermieter muss als "Zustandsstörer" für Sauberkeit sorgen

Die Eigentümer eines Mietshauses in Witten sind verpflichtet, die Wohnung ihrer Mieter unverzüglich zu reinigen, zu entwesen und zu entrümpeln. Das ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg. Das Gericht bestätigte damit eine entsprechende Ordnungs­ver­fügung der Bürgermeisterin der Stadt Witten.

Die Mieter hatten offenkundig über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Wohnung Müll (u.a. geöffnete Konservendosen) gelagert. Außerdem befanden sich in der ganzen Wohnung verteilt neben Kleidungs­stücken auch beträchtliche Mengen benutzten, aber ungespülten Geschirrs. Töpfen mit teils stark verkrusteten Speiseresten stapelten sich u.a. auch in der Badewanne. Der in der Küche befindliche Herd war von einer undefinierbaren Verkrustung überzogen, Bettzeug und Matratzen waren mit Exkrementen verunreinigt. Bei einer nach einem Hinweis erfolgten Begehung der Wohnung stellte das Ordnungsamt eine Vielzahl von Fliegen und einen äußerst üblen Geruch fest.

Behörde forderte Vermieter zur Beseitigung der Mängel auf

Hieran anschließend hatte die Behörde vergeblich versucht, die Mieter zur Reinigung der Wohnung zu veranlassen; auch ihnen angebotene Unterstützung durch Kräfte der Stadt lehnten sie ab. Daraufhin forderte die Stadt unter Androhung der Ersatzvornahme die Eigentümer des Mietshauses zur Beseitigung der Mängel auf.

Den Antrag der Vermieter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen anzuordnen, lehnte das Verwal­tungs­gericht Arnsberg ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus:

Gericht: Vermieter durfte in Anspruch genommen werden - Keine Pflicht der Behörde den "Handlungsstörer" vor dem "Zustandsstörer" heranzuziehen

Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass der unhygienische Zustand der Wohnung und die daraus resultierenden Gesund­heits­ge­fahren (verursacht etwa durch Fliegen oder Maden) nicht weiter hingenommen werden könnten. Insbesondere mit Blick auf die derzeitige und für die nächsten Tage vorausgesagte warme Wetterlage, die ein Fortschreiten des Ungezie­fer­befalls begünstige, sei ein rasches Einschreiten notwendig. Die Inanspruchnahme der Wohnungs­ei­gentümer sei nicht zu beanstanden. Zwar hätten die Mieter die Gefahrenlage durch ihr Handeln veranlasst. Sie seien aber nicht nur nicht willens, sondern vor allem auch finanziell nicht in der Lage, eine sachgerechte Reinigung, Entrümpelung und Entwesung der Wohnung durch ein geeignetes Spezi­al­un­ter­nehmen durchführen zu lassen. Deshalb komme aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nur ein Vorgehen gegen den Eigentümer als sog. Zustandsstörer in Betracht. Eine gesetzliche Rangfolge, den sog. Handlungsstörer stets vor dem sog. Zustandsstörer heranzuziehen, existiere nicht.

Quelle: ra-online, VG Arnsberg (pm)

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