Gegen den Antragsteller war durch das Amtsgericht Lüdenscheid wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin hatte die örtliche Ordnungsbehörde die Erlaubnis zur Haltung eines Mischlingshundes, nach den vorläufigen Erkenntnissen wohl einer Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund, widerrufen und die Abgabe des Hundes verlangt. Dagegen hat der Betroffene beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht - ohne Erfolg.
In dem Beschluss führt die 3. Kammer des Gerichts zur Begründung unter anderem aus:
Die Haltung eines gefährlichen Hundes setze nach den maßgeblichen Bestimmungen die Zuverlässigkeit des Halters voraus. Diese Zuverlässigkeit besäßen kraft Gesetzes u.a. diejenigen Personen regelmäßig nicht, die wegen Vergewaltigung verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Der Antragsteller sei zwar nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Der ihm zur Last gelegte sexuelle Missbrauch eines Kindes begründe aber ebenfalls eine negative Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter. Auch diese Taten gingen regelmäßig mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Aggressivität physischer oder psychischer Art einher. Die vom Gesetz vorgegebene Wertung werde noch durch die Umstände der Tatausführung verstärkt: Der Antragsteller habe dem Opfer, einem 13jährigen Mädchen, u.a. ein Foto gezeigt, das einer tierpornographischen Darstellung zumindest nahe komme, und in seiner Anwesenheit Selbstbefriedigungshandlungen ausgeführt. Eine Person, die sich so verhalte, mache deutlich, dass es ihr nicht nur um die hemmungslose Auslebung des Sexualtriebes gehe, sondern darüber hinaus an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehle. Mit der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei der Vertrauensvorschuss verbunden, der Inhaber der Erlaubnis werde mit seinem Hund jederzeit und in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und pflichtgemäß umgehen. Dieses Vertrauen könne man dem Antragsteller aufgrund seiner Verfehlung derzeit nicht mehr entgegenbringen. Das öffentliche Interesse daran, das mit der Haltung von gefährlichen Hunden verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten, habe unter diesen Umständen Vorrang den Interessen des Antragstellers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 12.06.2007