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Dokument-Nr. 5462

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss27.12.2007

Besoldung der Landesbeamten in NRW verfas­sungs­widrig?Vorlage des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg entspricht die Besoldung der Beamten des Landes NRW seit 2003 nicht mehr den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben. Denn die Bezahlung ist in unzulässiger Weise von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung abgekoppelt. Deshalb hat das Gericht vier Klageverfahren, in denen um das Ende 2003 abgeschaffte Urlaubsgeld gestritten wird, dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe vorgelegt.

Die Abschaffung des Urlaubsgeldes durch das Sonder­zah­lungs­gesetz NRW vom November 2003 führt zu einem mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden verfas­sungs­widrigen Zustand, weil hierdurch zusammen mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des Landes in den Kernbestand der verfas­sungs­rechtlich geschuldeten Besoldung und Versorgung der Beamten (Alimentation) eingegriffen wird. Die "Streichung" des Urlaubsgeldes stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushalts­kon­so­li­dierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besol­dungs­emp­fänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In der Zusammenschau führen die Einbußen nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge; sie stellen sich vielmehr als eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich alimen­ta­ti­o­ns­er­gän­zender Fürsor­ge­leis­tungen) der Besol­dungs­emp­fänger des Landes von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung dar. In dieser Situation bewirkt der Wegfall des Urlaubsgeldes eine weitere spürbare Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebens­un­terhalts zur Verfügung stehenden Einkommens - gleich, ob durch den Fürsorge- oder Besol­dungs­ge­setzgeber veranlasst. Der nicht durch andere Leistungen ausgeglichene Anspruchs­verlust führt im Ergebnis zu einem unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der (Mindest-) Alimentation, deren Unterschreitung nicht mehr durch den Entschei­dungs­spielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt werden kann, ist nicht mehr gewahrt. Dies führt zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der zu beurteilenden Vorschrift, auch wenn das abgeschaffte Urlaubsgeld, isoliert betrachtet, geringfügig ist.

Die greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung ist für die Zeit ab 2003 festzustellen. Dieser Befund gilt für die Besoldung aller nach den Bundes­be­sol­dungs­ord­nungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg beziehen sich auf Landesbeamte der Besol­dungs­gruppen A 9 bzw. A 10 aus dem Hochsau­e­r­landkreis und aus dem Märkischen Kreis.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 17.01.2008

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