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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil18.10.2007
Kostenlos Parken im Dienst der ZahngesundheitSchulzahnärztin muss keine Parkraumentgelte für Behördenparkplatz zahlen
Eine Kinder- und Jugendzahnärztin der Stadt Hamm darf kostenlos am dortigen Gesundheitsamt parken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Die Klägerin ist als beamtete Zahnärztin im täglichen Außendienst in den Kindergärten und Schulen der beklagten Stadt Hamm tätig. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit transportiert sie u. a. schwere und sperrige Untersuchungs- und Unterrichtsmaterialien. Die Beklagte stellte ihr ab 2004 entsprechend den städtischen Richtlinien gegen ein Nutzungsentgelt einen nicht konkret bezeichneten Stellplatz am Gesundheitsamt zur Verfügung und lehnte eine Erstattung der Parkentgelte ab.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Ärztin statt und verurteilte die Stadt Hamm zur Rückzahlung der bereits gezahlten Parkentgelte. Zur Begründung führte die Kammer u. a. aus, dass die Klägerin die Parkentgelte ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Einen Mietvertrag über einen bestimmten Parkplatz hätten die Beteiligten nicht abgeschlossen. Zwar bestünden im Grundsatz keine Bedenken, dass für behördeneigene Parkplätze Parkentgelte erhoben würden, denn ein Beamter habe gegen seinen Dienstherrn keinen Anspruch auf kostenlosen Parkraum. Im Falle der Klägerin sei die Erhebung von Parkentgelten auf Grund ihrer besonderen dienstlichen Situation jedoch ermessensfehlerhaft gewesen. Die Klägerin setze ihren privaten PKW täglich für Fahrten im Außendienst ein. Sie müsse schweres und sperriges Gepäck transportieren und werde zudem von einer Mitarbeiterin begleitet. Der Rückgriff auf das eigene Fahrzeug sei gerechtfertigt, weil sie keinen Dienstwagen habe. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien die dienstlichen Aufgaben nicht zu bewältigen. Alternative Parkmöglichkeiten zu derjenigen am Gesundheitsamt bestünden nicht. Danach sei davon auszugehen, dass die Klägerin zur Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeiten zwingend auf den Parkplatz am Gesundheitsamt angewiesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihren PKW auch für Fahrten zum Dienst nutze. Würde man dies zu ihren Lasten auslegen, bedeutete dies, dass man ihr ansinnen würde, ihren eigenen PKW nur noch zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 06.11.2007
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