Dokument-Nr. 4882
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil20.08.2007
Keine "Nacht der Musicals" in Hagen - Auswärtige Konzertagentur hat keinen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage einer Konzertveranstalterin gegen die Stadt Hagen auf Überlassung der Stadthalle Hagen abgewiesen. Die Klägerin wollte dort eine "Nacht der Musicals" veranstalten, die sie bereits in zahlreichen anderen Städten inszeniert hatte. Die Stadthallenbetriebs-GmbH, an der die beklagte Stadt Hagen mit einem Anteil von 50 Prozent beteiligt ist, hatte zuvor einen Antrag der Klägerin auf Überlassung der Stadthalle zu diesem Zweck abgelehnt, weil in dem fraglichen Zeitraum ähnliche Veranstaltungen vorgesehen seien und sie sich "keinem Diktat in Bezug auf Disposition und Belegung" beugen wolle, wie es in einem Beschluss der Gesellschafterversammlung hieß. Die Konzertveranstalterin hatte ihre Klage damit begründet, dass die Stadthalle eine öffentliche Einrichtung der Beklagten sei. Diese dürfe sich ihrer öffentlichen Aufgabe nicht durch die Flucht ins Privatrecht entziehen.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nutzung der Stadthalle, weil es sich hierbei nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung handele. Die Stadthalle sei zu keinem Zeitpunkt als öffentliche Einrichtung gewidmet worden. Gegen den Charakter der Stadthalle als öffentliche Einrichtung für die Gemeinde spreche unter anderem, dass schon bei der Errichtung der Stadthalle Mitte der siebziger Jahre nicht an eine Einrichtung nur oder hauptsächlich für die Bürger der Stadt Hagen gedacht worden sei. Man habe schon nach den ursprünglichen Plänen auch ein überregionales bzw. internationales Kongresszentrum schaffen wollen. Die Beklagte habe zudem keine beherrschende Position in der Stadthallenbetriebs-GmbH. Es sei auch von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, den städtischen Anteil auf 50 Prozent Anteil an der GmbH zu beschränken. Die Einrichtung sei ferner an einen von der Beklagten verschiedenen Träger verpachtet worden, damit dieser und nicht etwa die Beklagte die Stadthalle betreibe. Eine Vermutung, wonach für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen öffentliche Einrichtungen seien, sei danach hier widerlegt. Aus der grundgesetzlich verbürgten Kunstfreiheit könne nur in Ausnahmefällen ein Leistungsanspruch - wie hier auf Überlassung der Stadthalle - abgeleitet werden. Die Klägerin habe ihre Show nach eigenen Angaben in 150 Städten vor über einer Million Besucher aufgeführt; zur Wahrung der Kunstfreiheit sei es danach nicht geboten, ihr einen 151. Aufführungsort zur Verfügung zu stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 17.09.2007
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