21.11.2024
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Dokument-Nr. 8415

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil17.08.2009

VG Arnsberg: Regenwasser darf in Gartenteich abgeleitet werdenÜber Freistellung von "Abwas­ser­über­las­sungs­pflicht" muss neu entschieden werden

Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks darf das Nieder­schlags­wasser von den Dachflächen seines Hauses in den Gartenteich einleiten. Über einen Antrag der Stadt, der besagt, dass das Wasser in einen Misch­was­serkanal abgeleitet werden muss, muss aufgrund mangelnder rechtlicher Beurteilungen neu verhandelt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg entschieden.

Der Eigentümer eines Hausgrundstücks in Werl-Westönnen, der das Regenwasser von den Dachflächen seines Hauses weiterhin in seinen Gartenteich einleiten möchte, hat vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg einen Teilerfolg errungen. Die Stadt Werl hatte von dem Hauseigentümer verlangt, seine Dachflä­chen­ent­wäs­serung an einen schon im Jahre 1984 verlegten Misch­was­serkanal anzuschließen. Hintergrund dafür war, dass die Stadt im Dezember 2005 eine neue Entwäs­se­rungs­satzung aufgestellt hatte, wonach der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang nicht allein – wie früher - für das Schmutzwasser besteht, sondern auch für das unbelastete Niederschlagswasser. Von der Verpflichtung, das Nieder­schlags­wasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten, wollte der Hauseigentümer jedoch freigestellt werden. Er machte geltend, dass der Gartenteich, in den er das Regenwasser von den Dachflächen schon seit Jahren einleitet, noch nie – auch nicht bei heftigsten Regenfällen – übergelaufen sei. Die Stadt Werl lehnte seinen Antrag ab.

Entscheidung der Stadt war ermes­sens­feh­lerhaft

Das Gericht verpflichtete die Stadt Werl, über den Antrag erneut zu entscheiden. Es verwies auf die Vorschriften des Landes­was­ser­ge­setzes, wonach das auf einem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Nieder­schlags­wasser) grundsätzlich der Gemeinde überlassen werden müsse, die zur Beseitigung verpflichtet sei. Allerdings sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, von dieser sogenannten Abwas­ser­über­las­sungs­pflicht freigestellt zu werden. Zwar gebe es keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Freistellung von dieser Pflicht bezüglich des Regenwassers. Die Gemeinde müsse über einen hierauf gerichteten Antrag jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die hier getroffene Entscheidung der Stadt Werl sei ermes­sens­feh­lerhaft, weil sie unter verschiedenen Aspekten auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes beruhe.

Quelle: ra-online, VG Arnsberg

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