15.11.2024
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Dokument-Nr. 5936

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Urteil07.04.2008Verwaltungsgericht Arnsberg14 K 162/07
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil07.04.2008

Gemeinde muss ein Denkmal übernehmen, wenn der Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, es zu unterhaltenStadt Lüdenscheid muss Denkmal gegen Entschädigung übernehmen

Die Stadt Lüdenscheid ist verpflichtet, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Bezirks­re­gierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage der Stadt hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg abgewiesen.

Nach den Bestimmungen des Denkmal­schutz­rechts könne der Eigentümer die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben Rendi­teer­war­tungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten.

Die bisherige Eigentümerin, die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmal­schutz­gesetz. Die Sanierung der einfach verglasten Eisen­spros­sen­fenster mit zum teil jugend­stil­haften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkma­l­recht­lichen Erlaubnis nicht möglich. Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei angesichts der denkma­l­recht­lichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenster­sa­nierung durch die Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berück­sich­tigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaft­lichen Lage nicht zuzumuten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 18.04.2008

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