14.11.2024
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Dokument-Nr. 1628

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Urteil26.11.2004Verwaltungsgericht Arnsberg13 K 3173/02
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil26.11.2004

Klage gegen Verpflichtung zur Sperrung recht­s­ex­tre­mis­tischer Webseiten abgewiesen

Ohne Erfolg hat sich eine in Hamm ansässige Anbieterin von Inter­net­diensten, ein so genannter Access-Provider, gegen die Verpflichtung gewandt, den Zugang zu Websiten mit recht­s­ex­tre­mis­tischem Inhalt zu sperren. Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat ihre gegen die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2004 abgewiesen.

Im zugehörigen Eilverfahren hatte die Klägerin bereits in zwei Instanzen vergeblich ihre Verpflichtung angegriffen, die Anordnung vorläufig zu befolgen. Auf die im Eilverfahren ergangene Beschwer­de­ent­scheidung bezieht sich die Presse­mit­teilung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. März 2003, die auf den Internet-Seiten des OVG abrufbar ist.

In dem jetzt ergangenen Urteil hatte sich das Verwal­tungs­gericht mit verschiedenen verfah­rens­recht­lichen Besonderheiten zu befassen. Während des Rechtsstreits ist es zu einem Wechsel des Beklagten gekommen. Bei Erhebung der Klage war noch die Bezirks­re­gierung Düsseldorf, die die angefochtenen Verfügungen erlassen hatte, landesweit für die Aufsicht über elektronische Online-Dienste zuständig. Aufgrund des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag) und der entsprechenden Zustän­dig­keits­ver­ordnung sind die Aufgaben des Jugendschutzes in diesem Bereich in Nordrhein-Westfalen auf die Landes­me­di­e­n­anstalt übergegangen. Gegen sie ist das Klageverfahren fortgeführt worden.

Für die Entscheidung des Gerichts war zunächst von Bedeutung, dass sich die Klage nicht nur gegen die an die Klägerin gerichtete Anordnung, sondern auch gegen weitere Ordnungs­ver­fü­gungen gerichtet hat, mit denen die Sperrung von anderen Access-Providern und von der früher unter einer anderen Bezeichnung tätigen Klägerin verlangt worden war. Diese anderen Firmen haben ihren Geschäfts­betrieb nach Erlass der Ordnungs­ver­fü­gungen aufgrund des Umwand­lungs­ge­setzes vertraglich auf die Klägerin übertragen.

Das Gericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt, soweit sie die Ordnungs­ver­fü­gungen angreife, die sich gegen die genannten anderen Provider und gegen ihre eigenen, früher unter anderer Bezeichnung betriebenen Aktivitäten gerichtet hätten. Soweit die Klägerin die an sie selbst gerichtete, ihre gegenwärtigen Aktivitäten betreffende Ordnungs­ver­fügung anfechte, fehle ihr das Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn sie sei auch bei einer Aufhebung dieser Verfügung verpflichtet, den Zugang zu den beiden angegebenen recht­s­ex­tre­mis­tischen Webseiten zu sperren. Das folge aus den vorgenannten weiteren Ordnungs­ver­fü­gungen, die mit der Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden seien. Die darin festgelegten Verpflichtungen seien nach dem Umwand­lungs­gesetz auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger übergegangen.

Das Verwal­tungs­gericht hat darüber hinaus dargelegt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Ordnungs­ver­fü­gungen der Bezirks­re­gierung Düsseldorf seien bei ihrem Erlass rechtmäßig gewesen. Sie würden auch durch den im April 2003 in Kraft getretenen Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag gestützt.

Das Gericht hat dies im Einzelnen begründet und sich dabei Ausführungen des OVG NRW in dem Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/03 - zu Eigen gemacht. Ergänzend hat es u. a. auf Folgendes hingewiesen: Die grenz­über­schrei­tenden Wirkungen des Internets änderten nichts an den Befugnissen der Ordnungs­be­hörden des Landes, sobald das Gefah­ren­po­tential des Internets im Inland zu Tage trete. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken bestünden gegen das Vorgehen der Ordnungsbehörde nicht. Es sei auch frei von Ermes­sens­fehlern und verhältnismäßig. Technische Möglichkeiten, die Sperrung zu umgehen, stünden dem nicht entgegen. - Auch der Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag, der in dem hier maßgeblichen Bereich den Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst habe, ermächtige die zuständige Behörde zur Sperrung der umstrittenen Webseiten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das OVG NRW zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 07.12.2004

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