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Dokument-Nr. 6439

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Beschluss23.07.2008Verwaltungsgericht Arnsberg12 L 493/08
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss23.07.2008

Keine zusätzlichen Zuwendungen für die NPD-Fraktion im Rat der Stadt Witten

Die NPD-Fraktion im Rat der Stadt Witten erhält vorläufig keine zusätzlichen öffentlichen Mittel für ihre Tätigkeit im Stadtrat. Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat den Antrag der Fraktion abgelehnt, den Rat der Stadt durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig 20.000 EUR zu zahlen und einen Büroraum zur Verfügung zu stellen.

Die aus 2 Personen bestehende NPD-Fraktion erhält wie alle anderen Fraktionen im Rat der Stadt Witten für ihre Ratsarbeit städtische Mittel in Höhe eines so genannten Sockelbetrages von jährlich 4.000 EUR und eine Pauschale von jährlich 1.000 EUR pro Frakti­o­ns­mitglied. Fraktionen mit drei oder mehr Mitgliedern erhalten weitere Zuwendungen. Hierauf hatte sich die NPD-Fraktion berufen und vorgetragen, es sei nicht zu rechtfertigen, ihre nur aus zwei Personen bestehende Fraktion anders zu behandeln.

Diesen Argumenten ist die 12. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg nicht gefolgt. In der Begründung des Beschlusses äußern die Richter allerdings Bedenken dagegen, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, der Antragstellerin insgesamt 6.000 EUR, einer anderen dreiköpfigen Fraktion hingegen rund 33.000 EUR zukommen zu lassen. Diese Ungleich­be­handlung könne im Grundsatz aber auch durch geringere Zuwendungen an die andere Fraktion vermieden werden. Bereits die bisher in Witten angewandten, offenbar vom Haupt- und Finanzausschuss des Rates beschlossenen Richtlinien ermöglichten die Reduzierung der Zuwendungen an größere Fraktionen.

Unabhängig hiervon sei die einstweilige Anordnung aber jedenfalls nicht notwendig, um unzumutbare Beein­träch­ti­gungen der Mitwir­kungs­rechte der Antragstellerin im Stadtrat abzuwenden. Ein zwingendes Bedürfnis für einen Frakti­o­ns­mi­t­a­r­beiter, der mit den begehrten Mitteln bezahlt würde, und für einen Büroraum sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass die Aufwendungen einstweilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (dem noch anhängigen Klageverfahren) nicht anderweitig bestritten werden könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 28.07.2008

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