In dem Urteil geht das Gericht im Einzelnen auf eine Vielzahl rechtlicher Bedenken ein, die von Seiten der Studierenden - letztlich erfolglos - gegen die Studienabgabe vorgebracht wurden.
Der Senat der Universität hatte bereits im Juli 2006 unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Satzung beschlossen, nach der die ab dem Wintersemester 2006/07 erstmalig eingeschriebenen Studierenden den Studienbeitrag zu zahlen haben. Mit Urteil vom 11. Mai 2007 - 12 K 3156/06 - hat das Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellt, dass die Beschlussfassung unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Rechte der Vertreter der Studierenden im Senat verletzt hat. Über die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden worden.
Im Juni 2007 hat der Senat die Studienbeitragssatzung vorsorglich erneut, und zwar mit Rückwirkung auf den 3. August 2006, beschlossen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat nun entschieden, dass die Gebühren aufgrund der im Juni 2007 beschlossenen Satzung zu Recht verlangt werden.
Die Studierendenschaft der Universität hatte sich die Ansprüche von zehn Studenten und Studentinnen auf Erstattung der von ihnen mit der Einschreibung gezahlten Semesterbeiträge abtreten lassen. Die Studierenden hatten die Beiträge zunächst gezahlt, um ihre Einschreibung nicht zu gefährden. Die Klage auf Rückzahlung hat das Gericht jetzt abgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 11.10.2007