15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2508

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Urteil25.04.2006Verwaltungsgericht Arnsberg11 K 2552/05
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil25.04.2006

Abfall­trans­porteur muss Entsor­gungs­ge­bühren für fremden Abfall zahlenVerwal­tungs­gericht weist Klage gegen Gebüh­ren­be­scheid ab

Die Klägerin betreibt in Burbach ein Abbruch- und Tiefbau­un­ter­nehmen. Von einem Bauunternehmen, das in Siegen (Kaan-Marienborn) einen Verbrau­chermarkt errichtet, hatte sie den Auftrag erhalten, ca. 323 Tonnen Erdaushub von der Baustelle auf eine Deponie des beklagten Kreises Siegen-Wittgenstein zu transportieren. Nach Durchführung des Auftrages zog der Kreis die Klägerin zur Zahlung von Entsor­gungs­ge­bühren in Höhe von über 3.700,00 Euro heran. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Der Entsor­gungs­ge­büh­ren­be­scheid sei rechtmäßig. Der beklagte Kreis erhebe nach seiner Abfall­ge­büh­ren­satzung für die unmittelbare Inanspruchnahme der Entsor­gungs­ein­rich­tungen durch Abfallbesitzer oder deren Beauftragte Benut­zungs­ge­bühren. Gebüh­ren­pflichtig seien unter anderem die Halter der Fahrzeuge, mit denen der Abfall angeliefert werde oder die Überbringer des Abfalls. Zweifelhaft erscheine, ob allein die Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs, mit dem der Anfall angeliefert werde, zur Begründung der Gebührenpflicht ausreichen könne. Denn Benut­zungs­ge­bühren könnten nur als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden. Es seien Fälle denkbar, in denen der Halter des Fahrzeuges mit dem Abfall nichts zu tun habe. Daher müsse der Fahrzeughalter gleichzeitig selbst als Abfallbesitzer die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall innehaben. Mit diesem Inhalt unterliege die Gebührensatzung keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Insbesondere sei der Kreis der Gebüh­ren­schuldner hinreichend bestimmt.

Gebüh­ren­schuldner seien hiernach die Fahrzeughalter oder Überbringer des Abfalls, sofern sie Abfallbesitzer oder deren Beauftragte seien. Es liege im nicht zu beanstandenden Ermessen des Satzungsgebers, dass er hinsichtlich der Gebührenschuld an der Person des Anlieferers/Überbringers anknüpfe und nicht etwa - was möglich wäre - an der Person des Abfallerzeugers. Denn der Anlieferer/Überbringer sei unmittelbar greifbar, während der Abfallerzeuger erst ermittelt werde müsse. Im Übrigen habe die Klägerin mit der Übernahme des Erdaushubs auf ihre Fahrzeuge auch die tatsächliche Sachherrschaft darüber begründet und sei dementsprechend selbst zum Abfallbesitzer geworden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 18.05.2006

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