18.10.2024
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Dokument-Nr. 1624

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Beschluss12.05.2005Verwaltungsgericht Arnsberg1 L 355/05
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss12.05.2005

Erschlichene Einbürgerung darf zurückgenommen werden

Ohne Erfolg hat sich ein minderjähriger türkischer Staats­an­ge­höriger in einem Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg dagegen gewandt, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung sofort zu beachten ist. Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hatte die Einbürgerung zurückgenommen und diese Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Zugleich hat er bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2005 abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus: Die Ordnungs­ver­fügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Rücknahme der Einbürgerung sei rechtlich bedenkenfrei. Der Antragsteller sei nicht, wie seine Eltern in seinem Einbür­ge­rungs­ver­fahren behauptet hätten, ein Staatenloser aus dem Libanon, sondern zweifelsfrei nach seinen Eltern türkischer Staats­an­ge­höriger. Die Eltern des Antragstellers hätten damit nicht nur über ihre eigene türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit, sondern auch über diejenige ihres Sohnes getäuscht. Er müsse sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Schutzwürdige persönliche Belange des Antragstellers seien nicht erkennbar. Seine Eltern und seine Geschwister seien türkische Staatsbürger. Die Einbürgerung zum Zwecke der Verminderung der Staaten­lo­sigkeit sei verfehlt gewesen, weil der Antragsteller nicht staatenlos gewesen sei. Es bestehe auch ein dringendes öffentliches Interesse daran zu verhindern, dass er die rechtlichen und tatsächlichen Vorteile, die er durch die rechtswidrige Einbürgerung erhalten habe, weiterhin in Anspruch nehme.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde eingelegt worden. Über sie hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 27.05.2005

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