Dokument-Nr. 6481
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss24.06.2008
Waldbenutzungsrecht: Waldbesitzer müssen Marathon nicht duldenLangstrecke mit Hindernissen
Die Stadt Plettenberg als Veranstalterin des sog. "P-Weg-Marathons" ist mit ihrem Anliegen, Waldbesitzer aus dem benachbarten Finnentrop zur Duldung der Inanspruchnahme ihrer Wege zu verpflichten, vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg vorläufig gescheitert.
Der bereits seit einigen Jahren stattfindende "P-Weg-Marathon" ist eine zweitägige Sportveranstaltung, die verschiedene Lauf-, Wander-, Walker- und Bikerstrecken beinhaltet. Eine insgesamt 85 km lange Radstrecke führte in der Vergangenheit auch über Waldwege auf Finnentroper Gebiet. Hiervon betroffene Eigentümer der Waldflächen, die in einer flurbereinigungsrechtlichen Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossen sind, wollten dies nicht länger hinnehmen. Daraufhin beantragte die Stadt Plettenberg, der Teilnehmergemeinschaft im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Stör- und Sperrmaßnahmen auf den vom "P-Weg-Marathon" betroffenen Wegen zu unterlassen, und berief sich auf die forstrechtlichen Waldbenutzungsrechte.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat diesen Antrag abgelehnt. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus:
Marathon nicht vom Waldbenutzungsrecht umfasst
Die Stadt habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die begehrte Anordnung schwerwiegende Nachteile drohten. Nur eine der diversen Strecken, die im Rahmen des "Marathons" angeboten würden, solle über die im Streit stehenden Wege führen. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Durchführung der gesamten Veranstaltung von der Inanspruchnahme dieser Wege abhängen solle, zumal die Veranstalterin nicht dargelegt habe, dass eine andere Streckenführung, bei der die Wege der Teilnehmergemeinschaft ausgespart würden, ausgeschlossen sei. Ob sich die Stadt als juristische Person überhaupt auf die Waldbenutzungsrechte berufen könne, sei zweifelhaft. Davon abgesehen spreche viel dafür, dass sich der "P-Weg-Marathon" ohnehin nicht mehr in den Grenzen der durch das Forstrecht gestatteten Waldbenutzung bewege, weil diese nur "zum Zwecke der Erholung" gewährleistet sei. Der Erholungszweck trete aber zu weit in den Hintergrund, wenn es - wie hier - um eine organisierte sportliche Massenveranstaltung mit Wettkampfcharakter und Erhebung von Startgeldern gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 01.08.2008
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