Dokument-Nr. 6039
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil27.02.2008
Reibeplätzchen dürfen uneingeschränkt auf Wochenmarkt angeboten werden
Reibeplätzchen dürfen warm und kalt auf Wochenmärkten feilgeboten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg. Damit hatte die Klage einer Marktfrau auf Neubescheidung ihres Antrages auf Zuweisung von Wochenmarktstandplätzen gegen den Oberbürgermeister der Stadt Hagen Erfolg. Die Klägerin beabsichtigt, auf den begehrten Standplätzen Reibeplätzchen zum sofortigen Verzehr und zum Mitnehmen zu verkaufen.
Der Beklagte hatte das Begehren der Klägerin unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Verkauf von zubereiteten Speisen in einer städtischen Marktverordnung nicht aufgeführt werde. Für den Verkauf von Reibeplätzchen bestehe daher kein marktbetriebliches Bedürfnis. Außerdem würden auf beiden von der Klägerin angestrebten Wochenmärkten bereits Reibeplätzchen verkauft. Es bestehe auch momentan kein Bedarf für weitere Stände mit Imbisswaren.
Gericht: Reibeplätzchenverkauf dem in der Gewerbeordnung geregelten Marktrecht erlaubt
Das Gericht sah darin keinen Grund, die Reibeplätzchen und ihre Herstellerin von einem der städtischen Wochenmärkte in Hagen auszuschließen. Nach dem in der Gewerbeordnung geregelten Marktrecht dürften zubereitete Speisen auf allen Märkten im Sinne der Gewerbeordnung zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Daher dürfe die Klägerin ihre Reibeplätzchen auch auf Wochenmärkten zubereiten und anbieten.
Reibeplätzchen sind Lebensmittel
Im Übrigen handele es sich bei Reibeplätzchen zweifelsfrei um Lebensmittel im Rechtssinne. Lebensmittel gehörten aber nach Marktrecht zu dem für Wochenmärkte ohnehin zulässigen Warenangebot. Der Ausschluss der Klägerin von den Wochenmärkten der Stadt Hagen sei ermessensfehlerhaft, weil keine Ausschlussgründe vorlägen. Soweit der Beklagte meine, Imbisswaren gehörten nicht zum Warenangebot eines Wochenmarktes, beruhe dies auf einer groben Verkennung der Zulässigkeit des Anbietens zubereiteter Speisen auf Wochenmärkten.
Kein Konkurrenzschutz
Konkurrenzschutz gehöre auch nicht zum Aufgabenfeld eines Marktveranstalters. Soweit die Platzkapazität nicht ausreiche, sei die Klägerin - wie die anderen Bewerber auch - an einem ermessensfehlerfreien Auswahlverfahren zu beteiligen. Emissionen des Reibeplätzchenstandes könnten im Hinblick auf "emissionsempfindliche" Nachbarbetriebe bei der konkreten Standplatzzuweisung berücksichtigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 24.04.2008
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