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Dokument-Nr. 6039

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Urteil27.02.2008Verwaltungsgericht Arnsberg1 K 2357/06
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil27.02.2008

Reibeplätzchen dürfen uneingeschränkt auf Wochenmarkt angeboten werden

Reibeplätzchen dürfen warm und kalt auf Wochenmärkten feilgeboten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg. Damit hatte die Klage einer Marktfrau auf Neubescheidung ihres Antrages auf Zuweisung von Wochen­ma­rkt­stand­plätzen gegen den Oberbür­ger­meister der Stadt Hagen Erfolg. Die Klägerin beabsichtigt, auf den begehrten Standplätzen Reibeplätzchen zum sofortigen Verzehr und zum Mitnehmen zu verkaufen.

Der Beklagte hatte das Begehren der Klägerin unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Verkauf von zubereiteten Speisen in einer städtischen Marktverordnung nicht aufgeführt werde. Für den Verkauf von Reibeplätzchen bestehe daher kein markt­be­trieb­liches Bedürfnis. Außerdem würden auf beiden von der Klägerin angestrebten Wochenmärkten bereits Reibeplätzchen verkauft. Es bestehe auch momentan kein Bedarf für weitere Stände mit Imbisswaren.

Gericht: Reibe­plätz­chen­verkauf dem in der Gewerbeordnung geregelten Marktrecht erlaubt

Das Gericht sah darin keinen Grund, die Reibeplätzchen und ihre Herstellerin von einem der städtischen Wochenmärkte in Hagen auszuschließen. Nach dem in der Gewerbeordnung geregelten Marktrecht dürften zubereitete Speisen auf allen Märkten im Sinne der Gewerbeordnung zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Daher dürfe die Klägerin ihre Reibeplätzchen auch auf Wochenmärkten zubereiten und anbieten.

Reibeplätzchen sind Lebensmittel

Im Übrigen handele es sich bei Reibeplätzchen zweifelsfrei um Lebensmittel im Rechtssinne. Lebensmittel gehörten aber nach Marktrecht zu dem für Wochenmärkte ohnehin zulässigen Warenangebot. Der Ausschluss der Klägerin von den Wochenmärkten der Stadt Hagen sei ermes­sens­feh­lerhaft, weil keine Ausschluss­gründe vorlägen. Soweit der Beklagte meine, Imbisswaren gehörten nicht zum Warenangebot eines Wochenmarktes, beruhe dies auf einer groben Verkennung der Zulässigkeit des Anbietens zubereiteter Speisen auf Wochenmärkten.

Kein Konkur­renz­schutz

Konkur­renz­schutz gehöre auch nicht zum Aufgabenfeld eines Markt­ver­an­stalters. Soweit die Platzkapazität nicht ausreiche, sei die Klägerin - wie die anderen Bewerber auch - an einem ermes­sens­feh­ler­freien Auswahl­ver­fahren zu beteiligen. Emissionen des Reibe­plätz­chen­standes könnten im Hinblick auf "emissi­ons­emp­findliche" Nachbarbetriebe bei der konkreten Stand­platz­zu­weisung berücksichtigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 24.04.2008

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