18.10.2024
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Dokument-Nr. 7903

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Urteil06.05.2009Verwaltungsgericht Arnsberg1 K 1283/07 und 1 K 2620/07
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil06.05.2009

Busbetrieb braucht keine Bankbürgschaft für beantragte Zuwendungen vorlegenVerwal­tungs­gericht erklärt Bedenken der Kreisverwaltung über wirtschaftliche Situation des Busunternehmens für nichtig

Ein Busunternehmen, das über Jahre steuerliche Gewinne erzielt hat und dessen Ertragskraft aus der gezahlten Gewerbesteuer deutlich hervorgeht, darf nicht erst nach Vorlage einer Bankbürgschaft öffentliche Fördermittel ausgezahlt bekommt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Arnsberg entschieden.

Ein Busunternehmen aus dem Märkischen Kreis hat sich vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg erfolgreich dagegen zu Wehr gesetzt, dass ihm öffentliche Fördermittel nur nach Vorlage einer (kosten­pflichtigen) Bankbürgschaft zur Sicherung eines eventuellen Rückzah­lungs­an­spruches ausgezahlt wurden. Das Unternehmen hatte Zuwendungen für die Anschaffung von drei Bussen beantragt, die überwiegend im Linienverkehr eingesetzt werden. Die zuständige Kreisverwaltung entsprach den Anträgen. Allerdings wies sie in ihren zwei Bescheiden jeweils darauf hin, dass die Zuwendung erst dann ausgezahlt werde, wenn die Antragstellerin eine dem Zuwen­dungs­betrag entsprechende Bürgschafts­urkunde vorlege. Diese Neben­be­stim­mungen hob das Verwal­tungs­gericht Arnsberg auf.

Handelsbilanzen wiesen Verluste aus

Der Kreis hatte die Notwendigkeit der Bankbürgschaft damit begründet, dass nach Prüfung der wirtschaft­lichen Situation Bedenken bestünden, ob das Unternehmen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und Unterhaltung der geförderten Fahrzeuge biete. Grundlage dieser Prüfung waren - nach ständiger Praxis des Kreises - die Handelsbilanzen des antrag­stel­lenden Unternehmens, die hier seit dem Jahre 2004 Verluste auswiesen.

Keine Verluste nach steuer­recht­lichen Maßstäben

Das Gericht hielt das Vorgehen des Kreises im Einzelfall für ermes­sens­feh­lerhaft. Es sei unberück­sichtigt geblieben, dass der Busbetrieb nach steuer­recht­lichen Maßstäben keineswegs defizitär gewirtschaftet habe. Das Unternehmen habe in den letzten Jahren durchgehend steuerliche Gewinne erzielt und jährlich in jeweils fünfstelliger Höhe Gewerbesteuer gezahlt, welche die objektivierte Ertragskraft des Betriebs erfasse. Schon im Verwal­tungs­ver­fahren habe die klagende Firma darauf hingewiesen, dass die handels­recht­lichen Verluste insbesondere auf einen in 2004 vollzogenen Rechts­form­wechsel vom Einzel­un­ter­nehmen zur GmbH & Co. KG zurückzuführen seien, der dazu geführt habe, dass erheblich höhere Abschreibungen in den Handelsbilanzen - nicht hingegen bei der steuerlichen Bilanzierung - anzusetzen gewesen seien. Diesen Sonderfall mit seinen handels- und steuer­recht­lichen Folgewirkungen habe der Beklagte nicht angemessen gewürdigt.

Unver­hält­nismäßig sei ferner, dass dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Bürgschaftssumme jährlich um 10 % des Anfangsbetrages zu reduzieren. Die Höhe eines etwaigen Rückfor­de­rungs­an­spruches, zu dessen Sicherung die Bürgschaft diene, stehe im umgekehrten Verhältnis zu der bereits erreichten Zweckbindung des Fahrzeugs. Gemäß den Verwal­tungs­vor­schriften ende diese Zweckbindung nach "10 Jahren oder 600.000 km". Werde die Kilometergrenze aufgrund hoher Laufleistung vor Ablauf von 10 Jahren überschritten, was hier konkret in Betracht komme, führe die allein zeit- bzw. altersabhängige lineare Reduzierung der Bürgschaftssumme zu einer unnötigen Übersicherung des Zuwen­dungs­gebers, deren Kosten der Zuwen­dungs­emp­fänger zu tragen habe. Die von der Bank verlangte Vergütung für die Übernahme der Bürgschaften belaufe sich hier - ausgehend von den Angaben des klagenden Busunternehmens - über die gesamte Bürgschaftsdauer auf mehr als 28.000 EUR.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.05.2009

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