Ein Busunternehmen aus dem Märkischen Kreis hat sich vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erfolgreich dagegen zu Wehr gesetzt, dass ihm öffentliche Fördermittel nur nach Vorlage einer (kostenpflichtigen) Bankbürgschaft zur Sicherung eines eventuellen Rückzahlungsanspruches ausgezahlt wurden. Das Unternehmen hatte Zuwendungen für die Anschaffung von drei Bussen beantragt, die überwiegend im Linienverkehr eingesetzt werden. Die zuständige Kreisverwaltung entsprach den Anträgen. Allerdings wies sie in ihren zwei Bescheiden jeweils darauf hin, dass die Zuwendung erst dann ausgezahlt werde, wenn die Antragstellerin eine dem Zuwendungsbetrag entsprechende Bürgschaftsurkunde vorlege. Diese Nebenbestimmungen hob das Verwaltungsgericht Arnsberg auf.
Der Kreis hatte die Notwendigkeit der Bankbürgschaft damit begründet, dass nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation Bedenken bestünden, ob das Unternehmen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und Unterhaltung der geförderten Fahrzeuge biete. Grundlage dieser Prüfung waren - nach ständiger Praxis des Kreises - die Handelsbilanzen des antragstellenden Unternehmens, die hier seit dem Jahre 2004 Verluste auswiesen.
Das Gericht hielt das Vorgehen des Kreises im Einzelfall für ermessensfehlerhaft. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Busbetrieb nach steuerrechtlichen Maßstäben keineswegs defizitär gewirtschaftet habe. Das Unternehmen habe in den letzten Jahren durchgehend steuerliche Gewinne erzielt und jährlich in jeweils fünfstelliger Höhe Gewerbesteuer gezahlt, welche die objektivierte Ertragskraft des Betriebs erfasse. Schon im Verwaltungsverfahren habe die klagende Firma darauf hingewiesen, dass die handelsrechtlichen Verluste insbesondere auf einen in 2004 vollzogenen Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH & Co. KG zurückzuführen seien, der dazu geführt habe, dass erheblich höhere Abschreibungen in den Handelsbilanzen - nicht hingegen bei der steuerlichen Bilanzierung - anzusetzen gewesen seien. Diesen Sonderfall mit seinen handels- und steuerrechtlichen Folgewirkungen habe der Beklagte nicht angemessen gewürdigt.
Unverhältnismäßig sei ferner, dass dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Bürgschaftssumme jährlich um 10 % des Anfangsbetrages zu reduzieren. Die Höhe eines etwaigen Rückforderungsanspruches, zu dessen Sicherung die Bürgschaft diene, stehe im umgekehrten Verhältnis zu der bereits erreichten Zweckbindung des Fahrzeugs. Gemäß den Verwaltungsvorschriften ende diese Zweckbindung nach "10 Jahren oder 600.000 km". Werde die Kilometergrenze aufgrund hoher Laufleistung vor Ablauf von 10 Jahren überschritten, was hier konkret in Betracht komme, führe die allein zeit- bzw. altersabhängige lineare Reduzierung der Bürgschaftssumme zu einer unnötigen Übersicherung des Zuwendungsgebers, deren Kosten der Zuwendungsempfänger zu tragen habe. Die von der Bank verlangte Vergütung für die Übernahme der Bürgschaften belaufe sich hier - ausgehend von den Angaben des klagenden Busunternehmens - über die gesamte Bürgschaftsdauer auf mehr als 28.000 EUR.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.05.2009