Die 75 jährige Klägerin, die im Märkischen Kreis lebt, war viele Jahre mit einem Beamten verheiratet, der u. a. Schaffner bei der Bundesbahn und zuletzt Bundesbahnobersekretär gewesen war. Sie hat 5 Kinder groß gezogen. 1970 wurde die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil enthielt den nach damaligem Recht möglichen Ausspruch, dass der Ehemann die Schuld an der Scheidung trage.
Später heiratete die Klägerin erneut. Ihr zweiter Ehemann verstarb jedoch nach kurzer Ehedauer. Seitdem bezieht die inzwischen schwerbehinderte Klägerin eine geringe Rente. 2002 starb ihr erster Ehemann, der nicht wieder geheiratet hatte. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehegatten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften - ohne Erfolg. Daraufhin reichte sie Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg ein.
Auch das Gericht konnte der Klägerin jedoch nicht helfen. Mit Urteil vom 16. November 2005 hat es ihre Klage abgewiesen. In der Begründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus:
Da die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei, seien weiterhin die damaligen versorgungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesbeamtengesetz maßgeblich. Danach hätten schuldlos geschiedene Ehegatten Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, wenn sie bei Fortbestehen der Ehe Witwengeld erhalten hätten. Das Gesetz gehe dabei davon aus, dass die Ehe ohne Scheidung beim Tod des ersten Mannes noch bestanden hätte. Diese Annahme sei aber widerlegt, wenn die geschiedene Frau vor dem Tod des ersten Mannes eine neue Ehe eingegangen sei. In diesen Fällen habe nach damaligem Recht auch eine schuldlos geschiedene Frau ihre beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, die sie von ihrem ersten Mann ableite, verloren.
Ob es in der gesetzlichen Rentenversicherung anderslautende Vorschriften auch für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten gebe, sei nicht erheblich. Der Versorgungsausgleich, der nach dem neuen Scheidungsrecht nach der Abkehr vom Verschuldensprinzip durchzuführen sei, folge ebenfalls anderen Normen. Die hier anzuwendende eigenständige Regelung der beamtenrechtlichen Versorgung sei aber mit höherrangigem Recht vereinbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 29.11.2005