15.11.2024
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Dokument-Nr. 1625

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Urteil16.11.2005Verwaltungsgericht Arnsberg 2 K 1070/03
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil16.11.2005

Härten in der Beamten­ver­sorgung nicht ausgeschlossen

Scheidung und erneute Heirat können erhebliche Konsequenzen für die Versorgung im Alter haben. In der Beamten­ver­sorgung sind dabei Härten nicht ausgeschlossen. Ein Beispiel hierfür zeigt der Fall, der einem aktuellen Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg zugrundeliegt.

Die 75 jährige Klägerin, die im Märkischen Kreis lebt, war viele Jahre mit einem Beamten verheiratet, der u. a. Schaffner bei der Bundesbahn und zuletzt Bundes­bahno­ber­se­kretär gewesen war. Sie hat 5 Kinder groß gezogen. 1970 wurde die Ehe geschieden. Das Schei­dungs­urteil enthielt den nach damaligem Recht möglichen Ausspruch, dass der Ehemann die Schuld an der Scheidung trage.

Später heiratete die Klägerin erneut. Ihr zweiter Ehemann verstarb jedoch nach kurzer Ehedauer. Seitdem bezieht die inzwischen schwer­be­hinderte Klägerin eine geringe Rente. 2002 starb ihr erster Ehemann, der nicht wieder geheiratet hatte. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Unter­halts­beitrag für geschiedene Ehegatten nach den beamten­recht­lichen Vorschriften - ohne Erfolg. Daraufhin reichte sie Klage beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg ein.

Auch das Gericht konnte der Klägerin jedoch nicht helfen. Mit Urteil vom 16. November 2005 hat es ihre Klage abgewiesen. In der Begründung führt die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg aus:

Da die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei, seien weiterhin die damaligen versor­gungs­recht­lichen Bestimmungen im Bundes­be­am­ten­gesetz maßgeblich. Danach hätten schuldlos geschiedene Ehegatten Anspruch auf einen Unter­halts­beitrag, wenn sie bei Fortbestehen der Ehe Witwengeld erhalten hätten. Das Gesetz gehe dabei davon aus, dass die Ehe ohne Scheidung beim Tod des ersten Mannes noch bestanden hätte. Diese Annahme sei aber widerlegt, wenn die geschiedene Frau vor dem Tod des ersten Mannes eine neue Ehe eingegangen sei. In diesen Fällen habe nach damaligem Recht auch eine schuldlos geschiedene Frau ihre beamten­recht­lichen Versor­gungs­ansprüche, die sie von ihrem ersten Mann ableite, verloren.

Ob es in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung anderslautende Vorschriften auch für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten gebe, sei nicht erheblich. Der Versor­gungs­aus­gleich, der nach dem neuen Scheidungsrecht nach der Abkehr vom Verschul­den­s­prinzip durchzuführen sei, folge ebenfalls anderen Normen. Die hier anzuwendende eigenständige Regelung der beamten­recht­lichen Versorgung sei aber mit höherrangigem Recht vereinbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 29.11.2005

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