15.11.2024
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Dokument-Nr. 1513

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Urteil02.03.2005Verwaltungsgericht AnsbachAN 9 K 04.02028
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil02.03.2005

Verhin­de­rungs­planung für Windrad beanstandet

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat die Ablehnung eines Bauantrages für eine Windkraftanlage aufgehoben und das Landratsamt verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden.

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach unter Leitung des Vizepräsidenten Reinhard Weingarten hob auf Klage eines verhinderten Windradbauers die Ablehnung des Bauantrags auf und verpflichtete das Landratsamt erneut - unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts – über den Bauantrag zu entscheiden. Die Kammer gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Gemeinde eine unzulässige Verhin­de­rungs­planung für Windkraft­anlagen in ihrem Gemeindegebiet betrieben habe.

Die Klägerin stellte im Februar 2003 einen Bauantrag für ein 78 m hohes Windrad mit einem Rotor­durch­messer von 44 m im Gemeindegebiet von Haundorf, Landkreis, Weißenburg-Gunzenhausen. Die Gemeinde erteilte zu diesem Bauantrag das erforderliche Einvernehmen nicht. Sie gab zur Begründung an, dass im Flächen­ut­zungsplan bereits Standorte für Windräder vorgesehen seien. Das nunmehr geplante Windrad solle auf keinem der vorgesehenen Standorte errichtet werden. Das Landratsamt lehnte daraufhin den Bauantrag ab.

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hob nun die Ablehnung des Bauantrages mit folgender Begründung auf: Bei einem Windrad handelt es sich grundsätzlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Ein solches Vorhaben ist nur zulässig, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können einem Windrad insbesondere dann entgegenstehen, wenn nach einem Flächen­nut­zungsplan Windräder an anderer Stelle im Gemeindegebiet errichtet werden sollen als vom Bauherrn beantragt. Im hier vorliegenden Fall hat die Gemeinde als sog. Konzen­tra­ti­o­nszone zur Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet nur ein Grundstück mit einer von Größe 10 x 10 m ausgewiesen, auf dem aber schon seit einigen Jahren ein Windrad steht. Der hierdurch festgesetzte Ausschluss von Windkraft­anlagen im übrigen Gemeindegebiet lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben, d.h. hier Windkraft­anlagen, an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Einer Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächen­nut­zungsplan als Mittel zu benutzen, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraft­anlagen in Wahrheit zu verhindern und das gesamte Gemeindegebiet für Windkraft­anlagen zu sperren, beispielsweise indem nur solche Vorrangflächen ausgewiesen werden, die für die vorgesehene Windkraft­nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche unzulässige Verhin­de­rungs­planung mit der Folge, dass eine Ausschluss­wirkung nicht eingetreten ist und daher dem Bauvorhaben nicht entgegensteht. Besonderes Indiz für eine bloße Verhin­de­rungs­planung ist hier, dass auf der ausgewiesenen Vorrangfläche die Errichtung einer Windkraftanlage überhaupt nicht möglich sein wird, weil sich auf der kleinen Fläche bereits seit Jahren schon eine Anlage befindet und ein zweite nicht mehr errichtet werden kann.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Gemeinden keine spezielle Verpflichtung zur Förderung der Windenergie haben. Eine Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Windkraft­anlagen eignen, in ihrem Flächen­nut­zungsplan als Vorrangzone ausweisen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebiets­zu­schnitt braucht sie Windener­gie­anlagen, die in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen stehen, nicht vorrangig zu fördern. Es ist auch nicht von vornherein abwägungs­feh­lerhaft, wenn sich eine Gemeinde darauf beschränkt, eine einzige Konzen­tra­ti­o­nszone auszuweisen. Berücksichtigt man aber in diesem Fall, dass die ausgewiesene Fläche nur 100 qm umfasst, in Relation zur Gemeindegröße nur ,02 Promille beträgt und zudem bereits mit einer Windkraftanlage bebaut ist, folglich jede weitere Aufstellung von Windkraft­anlagen im gesamten Gemeindegebiet ausgeschlossen wäre, wird deutlich, dass die Änderung des Flächen­nut­zungsplans allein darauf abzielte, die zukünftige Windener­gie­nutzung von dem Gemeindegebiet fernzuhalten. Der Gemeinde ist es aber untersagt, im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraft­politik zu betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windener­gie­nutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Zu einem (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf seinem Gebiet ist der Planungsträger daher nicht befugt.

Nachdem das Landratsamt die Prüfung des Bauantrages noch nicht vollständig durchgeführt hatte, sondern den Antrag abgelehnt hatte, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt hatte, hat das Gericht das Landratsamt nicht verpflichtet, die Baugenehmigung für das Windrad zu erteilen, sondern nur den Antrag noch ein mal vollständig zu prüfen und erneut darüber zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 13.04.2005

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