14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 1510

Drucken
Beschluss19.08.2005Verwaltungsgericht AnsbachAN 5 S 05.02567
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss19.08.2005

Verwal­tungs­gericht hebt NPD-Versamm­lungs­verbot auf

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat das Verbot der Stadt Nürnberg für die von der NPD für Samstag den 20.8.2005 in Nürnberg geplante Demonstration aufgehoben.

Die NPD meldete zunächst am 15. August 2005 unter dem Motto: “Gegen Repression und Verfolgung; Freiheit für die politischen Gefangenen in der BRD“ und dann am 18. August 2005 durch den Bundes­vor­sit­zenden unter dem Motto: „Arbeit für Deutsche - keine Stimme den Kriegsparteien“ jeweils für den 20. August 2005 eine Versammlung an. In der Anmeldung vom 15. August 2005 wurde angegeben, dass in der Zeit von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr ein Demon­s­tra­ti­onszug (Abmarsch Hauptbahnhof über Frauentorgraben, Spittlertor, Fürther Straße, Maximi­li­an­straße, Theodor-Heuß-Brücke, Nordwestring, Schnieglinger Straße, Johannisstraße, Neutorgraben, Westtorgraben, Spittlertor, Spitt­ler­tor­graben, Frauentorgraben zurück zum Hauptbahnhof) mit einem Zwischenstopp vor dem Gerichtsgebäude in der Fürther Straße geplant sei. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde zunächst mit 150 bis 200, dann mit 1.000 bis 1.500 Personen angegeben.

Die Stadt Nürnberg verbot mit Bescheid vom 19. August 2005 die Durchführung der Versammlung am 20. August 2005 in Nürnberg mit dem Motto "Arbeit für Deutsche - keine Stimme den Kriegsparteien". Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der von der NPD geplanten Veranstaltung um die Tarnung einer Rudolf-Hess-Gedenk­ver­an­staltung handele. Eine derartige Veranstaltung sei für den 20. August 2005 in Wunsiedel geplant gewesen. Diese Veranstaltung sei verboten worden. Das Verbot habe auch vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (Beschluss vom 16.8.2005, 1 BvQ 25/05) Bestand gehabt. Die Stadt Nürnberg trug vor, dass eine Rudolf-Hess-Ersatz-Gedenk­ver­an­staltung eine konkrete Gefahr der Verwirklichung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StBG darstelle und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit erwarten lasse.

Der Rechtsanwalt der NPD stellte dagegen beim Verwal­tungs­gericht Ansbach einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach stellte mit Beschluss vom 19. August 2005 (AN 5 S 05.02567) die aufschiebende Wirkung wieder her und setzte damit das Verbot der Stadt Nürnberg außer Kraft. Das Gericht gab zur Begründung an, dass es zwar offensichtlich sei, dass die NPD ihren für die Veranstaltung in Wunsiedel mobilisierten Anhängern nach dem Verbot dieser Veranstaltung eine Ersatz­ver­an­staltung bieten wolle, um dort ihre politischen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und kund zu tun. Dies rechtfertige aber auch unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht die Annahme, dass es sich bei der von der NPD geplanten Demonstration in Nürnberg um eine Ersatz­ver­an­staltung für die verbotene Rudolf-Hess-Gedenk­ver­an­staltung in Wunsiedel in dem Sinne handle, das nunmehr in Nürnberg eine Rudolf-Hess-Gedenk­ver­an­staltung stattfinden solle. Hierfür reichten auch die genannten Anknüp­fungs­punkte zwischen der Person Rudolf Hess und der Stadt Nürnberg nicht aus. Auch der Umstand, dass der Aufzug an dem Gebäude der Nürnberger Kriegs­ver­bre­cher­prozesse vorbei führen solle, ohne dass dort nunmehr eine Kundgebung vorgesehen sei, genüge hierfür nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass der NPD als zugelassener politischer Partei insbesondere vor Wahlen die Teilnahme am politischen Leben auch in Form von Versammlungen grundsätzlich nicht verwehrt werden könne.

Das Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Stadt Nürnberg durch Erlass von Auflagen, die bei Versammlungen üblich seien, zur Sicherheit der Veranstaltung Vorsorge treffen könne.

Die Stadt Nürnberg kann gegen diesen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof in München einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 19.08.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1510

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI