15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 1509

Drucken
Urteil19.10.2004Verwaltungsgericht AnsbachAN 2 K 04.00865
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil19.10.2004

Kein BAföG für „Spätstudenten“Haftzeit kein Grund für Ausnah­me­re­gelung

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach lehnte die Klage eines über 30 Jahre alten Studenten auf Bewilligung von BAföG für sein Jurastudium ab, weil er dieses Studium nicht unverzüglich nach Erwerb der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung aufgenommen hat und eine Inhaftierung auf Grund straf­recht­licher Verurteilung nicht zu seinen Gunsten als einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse angesehen werden kann.

Die gesetzliche Altersgrenze beim BAföG besagt im Grundsatz, dass es Förderung nur für einen Ausbil­dungs­ab­schnitt geben kann, der vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Der Kläger hatte sein Abitur über den sog. Zweiten Bildungsweg erworben. Er hat damit eine Voraussetzung für eine Ausnahme von der Altersgrenze bei der BaföG-Gewährung erfüllt. Nachdem der Kläger hier aber das nunmehrige Jurastudium nicht unverzüglich nach dem Erreichen der Studien­be­rech­tigung aufgenommen hat, hat das Gericht diese Ausnah­me­vor­schrift dennoch schließlich verneint. Soweit der Kläger darüber hinaus den Ausnah­me­tat­bestand der Bedürftigkeit aufgrund einschneidender Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend gemacht hat, ist das Gericht dem ebenfalls nicht gefolgt. Hierzu hatte der Kläger auf seine Inhaftierung verwiesen und vorgetragen, dass er während der Haft bei der Beschäftigung mit dem Strafurteil seine besondere Neigung zu einem Jurastudium erkannt habe.

Das Gericht hat aber darauf abgestellt, dass die Strafhaft nicht als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse angesehen werden könne, weil darunter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht Gegebenheiten fielen, die vom Auszubildenden durch eigenes, gegen die Rechtsordnung gerichtetes Verhalten „vorwerfbar“ herbeigeführt worden seien.

Das Gericht hat deshalb die gegen das Studentenwerk gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof stellen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 16.11.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1509

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI