Dokument-Nr. 1511
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss29.09.2004
Kein verlängerter Hauptschulbesuch für Störer
In einem jetzt veröffentlichten Beschluss musste sich die 2. Kammer des Gerichts unter Vorsitz von Dr. Roland Voigt damit befassen, dass einem 15-jährigen Schüler der weitere freiwillige Besuch der Hauptschule verwehrt worden war. Die Kammer billigte die Entscheidung der Schule im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie folgte der Einschätzung der Schulleitung und des Lehrerkollegiums, dass bei einem Verbleib des Schülers die Sicherheit oder Ordnung des Schulbetriebs und die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet wären.
Der 15-jährige hatte, nachdem er einmal eine Klasse wiederholen musste, in seinem 9. Schulbesuchsjahr die 8. Klasse besucht und das Klassenziel - knapp – erreicht. Damit war für ihn die Schulpflicht an der Hauptschule erfüllt. Seine Eltern beantragten, ihn freiwillig die 9. Klasse besuchen zu lassen, um ihm einen erfolgreichen Hauptschulabschluss zu ermöglichen. Wenn ihm dies gelänge, sei ihm bereits eine Lehrstelle zugesagt. Er habe sich zuletzt leistungswillig gezeigt, was sich im Zeugnis niedergeschlagen habe.
Diesen Antrag lehnte die Schule ab. Dagegen riefen die Eltern das Verwaltungsgericht an und machten u.a. das Grundrecht auf Ausbildung geltend.
Die Schule verwies demgegenüber auf die mangelnde Einstellung des Schülers und dessen disziplinloses Verhalten. Es sei zu massiven Unterrichtsbeeinträchtigungen und zu Konfliktfällen mit Mitschülern gekommen. Mehrfach habe der Schulleiter zu Hilfe herangezogen werden müssen, weil ein geregelter Fachunterricht nicht mehr möglich gewesen sei. Der Schüler sei durch permanentes Störverhalten aufgefallen und habe sich ständig Lehreranweisungen widersetzt. Unter anderem habe er sich während des Unterrichts öfter am offenen Fenster mit Freunden draußen unterhalten oder noch zuletzt beim Nachschreiben eines Aufsatzes Schulgegenstände zerstört. Darüber hinaus habe er einen Mitschüler während beider Pausen so geschlagen, dass dieser den Unterricht am Nachmittag nicht mehr habe besuchen können. Auch habe er einmal eigenmächtig eine Bohrmaschine eingeschaltet und anschließend versucht, einen Mitschüler darauf zu schubsen. Man wolle dem Schüler die Zukunft nicht verbauen, müsse aber das Recht der anderen in der Klasse auf ordentliche Unterrichtsversorgung wahren.
Die Kammer versagte den beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Zwar habe ein Schüler grundsätzlich einen Anspruch auf ein freiwilliges 10. Schulbesuchsjahr. Dieser Anspruch stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schüler weder die Sicherheit oder Ordnung des Schulbetriebs noch die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährde. Darauf habe sich die Schule berufen dürfen. Der Schüler und seine Eltern hätten die Vorwürfe nicht zu entkräften vermocht. Die Beurteilung und die Abwägung von Seiten der Schule erwiesen sich als tragfähig. Das aufgezeigte bisherige Verhalten des Antragstellers lasse sehr wohl den Schluss zu, dass er den geregelten Unterrichtsablauf und damit den notwendigen Lernfortschritt der Klasse auch im neuen Schuljahr in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß beeinträchtigen werde – sei es durch gehäuftes Störverhalten oder auch „nur“ durch sein die Lehrerautorität untergrabendes Beispiel. Hinzu kämen die Übergriffe gegenüber Mitschülern. Auch wenn der Schüler damit für seine weitere Zukunft über eine relativ schlechte Ausgangsposition verfüge, habe er sich das letztlich selbst zuzuschreiben.
Der Beschluss (Az. AN 2 E 04.02120) ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2004
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 23.11.2004
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