Dokument-Nr. 2949
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss18.08.2006
Gericht weist Eilanträge von 13 Speditionsunternehmen auf Aufhebung eines Nachtfahrverbots abNachtfahrverbot auf der B 25 bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anträge von Speditionsunternehmen, das auf der B 25 bei Feuchtwangen und Dinkelsbühl seit kurzem für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bestehende Nachtfahrverbot außer Kraft zu setzen, abgelehnt.
Dreizehn Speditionsunternehmen aus dem Raum Augsburg und dem Landkreis Donau-Ries haben beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen verkehrsrechtliche Anordnungen des Landratsamtes Ansbach und der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl vom Juni/ Juli 2006 erhoben, mit denen der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen von 22 Uhr bis 6 Uhr für eine Erprobungsphase von sechs Monaten auf der Bundesstraße B 25 im Bereich der Städte Feuchtwangen und Dinkelsbühl unter Verfügung umfassender Ausnahmeregelungen verboten wird. Zugleich wurde von den Klägern beantragt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Klagen anzuordnen, um bereits vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach über die erhobenen Klagen die verkehrsrechtlichen Anordnungen vorläufig außer Kraft zu setzen.
Zur Begründung machten die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass für sie erhebliche betriebliche Erschwernisse und erhebliche zusätzliche Unkosten entstünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen lägen nicht vor. Insbesondere sei entgegen der Annahme der Antragsgegner nicht von einem seit Einführung der Mautpflicht auf Autobahnen maßgeblich erhöhten Verkehrsaufkommen durch Mautausweichverkehr mit entsprechend erhöhten Gefährdungen und Belästigungen für die Anlieger der B 25 im fraglichen Bereich auszugehen. Im Übrigen sei die betroffene Bevölkerung schon vor Einführung der Autobahnmaut insbesondere auch nachts ganz erheblichen Lärm- und Abgasbelästigungen durch Schwerlastverkehr ausgesetzt gewesen, denn seit jeher sei die B 25 als Abkürzungsstrecke insbesondere aus dem und in den schwäbischen Raum benützt worden. So hätten auch die Lastwagen aller Antragsteller schon vor Einführung der Maut aus Kostengründen (insbesondere Zeit- und Treibstoffersparnis) die Abkürzungsstrecke von Augsburg aus über Donauwörth, Nördlingen, Dinkelsbühl und Feuchtwangen bzw. umgekehrt benützt. Die Erhöhung der Lärmwerte wie auch des Gefährdungspotentials für die Bevölkerung durch etwaigen Mautausweichverkehr könne demgegenüber nur marginal sein. Die angegriffenen Anordnungen seien darüber hinaus auch ermessensfehlerhaft, da der auf Grund der Sperrungen zu erwartende Ausweichverkehr im Zuge anderer Bundes- und Staatsstraßen nicht ausreichend in die Abwägung mit einbezogen worden sei.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde von der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach abgelehnt.
Der Antrag sei für drei der Speditionsunternehmen bereits nicht zulässig, da deren Standorte jeweils in dem in der Straßenverkehrsordnung normierten Ausnahmebereich „Durchgangsverkehr bzw. Regionalverkehr“ oder jedenfalls im behördlich verfügten „Ausnahmekorridor“ im Bereich der Bundesstraße B 2 (Strecke Donauwörth-Augsburg) lägen. Für die Kammer sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Lkw dieser Unternehmer bei Start oder Endpunkt vom jeweiligen Betriebsort vom angegriffenen Durchgangsverbot tangiert wären.
Hinsichtlich der übrigen zehn Antragsteller gelangte die Kammer zu der Auffassung, dass die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden seien und die hiergegen erhobene Klage der Fuhrunternehmer voraussichtlich insgesamt erfolglos bleiben würden.
Die Straßenverkehrsordnung lasse es ausdrücklich zu, dass insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden können, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.
Sinn und Zweck dieser erst ein Jahr nach Einführung der Autobahnmaut in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse aus Gründen der Ordnung des Verkehrs - insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten - und zur Verbesserung des Verkehrsablaufes und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz - zumindest an herausragenden Stellen - nicht ausweichen zu lassen. Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Gesetzeszweck habe der Gesetzgeber den Straßenverkehrsbehörden eine speziell für Mautausweichverkehre definierte Eingriffsmöglichkeit zur Verfügung stellen wollen, die den zuständigen Behörden den Eingriff dann erlaube, wenn dadurch die erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung von Maut nach dem Autobahnmautgesetz hervorgerufen sind, beseitigt oder abgemildert werden könnten. Der Gesetzgeber habe somit offenkundig in Kauf genommen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein generelles Durchfahrtsverbot für Schwerlastverkehr - mit Ausnahme des genannten Regionalverkehrs - erlassen werden dürfe und damit unter Umständen auch der bisherige Durchgangsverkehr (vor Einführung der Autobahnmaut), also insbesondere so genannter „Abkürzungsverkehr“, im Ergebnis gezwungen sei, die Autobahn oder andere freie Strecken zu benützen.
Gemessen an diesen Grundsätzen können nach Auffassung der 10. Kammer die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht beanstandet werden. So sei es nach der Einführung der Autobahnmaut zu einem erheblichen Anstieg des Schwerverkehrs auf der B 25 gekommen. Auch die Feststellungen des Straßenbauamtes Ansbach hinsichtlich einer erheblichen Überschreitung der Grenzwerte der „Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr“ hätten durch die Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden können. Die anfochtenen Anordnungen hätten deshalb ohne Ermessensfehler erlassen werden können, zumal die Antragsgegner umfangreich die in ihre Abwägungsentscheidung einzustellenden Interessenslagen, hier insbesondere auch die der weiter entfernt liegenden und betroffenen Wirtschaftsbetriebe wie u. a. die der Antragsgegnerinnen, ermittelt, gewichtet und um Ausgleich bemüht berücksichtigt hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Ansbach vom 18.08.2006
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