18.10.2024
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Dokument-Nr. 31401

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil21.12.2021

Nach coronabedingter Schließung einer Bibliothek muss sich Nutzer selbständig über Möglichkeit der Rückgabe geliehener Medien informierenInformation über Homepage der Bibliothek, Nutzerkonto, telefonisch, schriftlich oder E-Mail

Muss eine öffentliche Bibliothek aufgrund der Corona-Pandemie schließen, muss sich der Nutzer selbständig darüber informieren, wann bzw. wie eine Rückgabe ausgeliehener Medien möglich ist. Es kann erwartet werden, sich über die Homepage der Bibliothek, das Nutzerkonto, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Nutzer einer öffentlichen Bibliothek in Bayern sollte im September 2020 wegen verspäteter Rückgabe ausgeliehener Medien eine Versäumnisgebühr in Höhe von 50 € zahlen. Der Nutzer verteidigte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass die Bibliothek wegen der Corona-Pandemie noch vor Ende der Leihfrist geschlossen und er nachfolgend keine Informationen über die Wiedereröffnung erhalten habe. Tatsächlich wurde die Bibliothek im Mai 2020 geschlossen. Es gab aber weiterhin die Möglichkeit ausgeliehene Medien über die automatische 24-Stunden-Rückgabe zurückzugeben. Zudem wurden sämtliche Leihfristen auf Juni 2020 verlängert. Über diese Dinge informierte die Bibliothek auf ihrer Homepage. Die Informationen waren auch über das Nutzerkonto abrufbar. Der Nutzer klagte schließlich gegen den Gebüh­ren­be­scheid.

Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheids wegen verspäteter Rückgabe

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschied gegen den Kläger. Der Gebüh­ren­be­scheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe die ausgeliehenen Medien verspätet zurückgegeben. Es sei für den Kläger zumutbar gewesen, sich zumindest einmal pro Monat über die Homepage der Bibliothek und sein Nutzerkonto zu informieren. Er hätte auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail die Bibliothek kontaktieren können. Die Bibliothek sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, jeden einzelnen Nutzer schriftlich über das Leihfristende und die Möglichkeit der Rückgabe zu informieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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