18.10.2024
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Dokument-Nr. 21113

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Urteil19.05.2015Verwaltungsgericht Aachen9 K 2036/14
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil19.05.2015

Ausnahme zur Schulpflicht in deutscher Schule: Deutsche Schülerin darf in den Niederlanden zur Schule gehenBei wichtigem Grund kann eine Ausnah­me­ge­neh­migung zur Schulpflicht in Deutschland erteilt werden

Das Land Nordrhein-Westfalen muss einer zwölfjährigen Schülerin eine Ausnah­me­ge­neh­migung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden erteilen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz sei die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Dies diene unter anderem der Integration in die sozialen und wirtschaft­lichen Verhältnisse in Deutschland. Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Die Schülerin besitze neben der deutschen auch die niederländische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Ihr Vater sei Niederländer. Es lasse sich auch kein Lebens­mit­telpunkt der Schülerin in Deutschland feststellen. Bis zur Scheidung ihrer Eltern habe sie ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool nahezu durchlaufen. Seit der Trennung der Eltern lebe sie wöchentlich von mittwochs bis freitags und alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater in den Niederlanden. Sie halte sich damit überwiegend dort auf.

Auch zusam­men­wach­sendes Europa war für die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts von Bedeutung

Von Bedeutung sei auch die "Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungs­ab­sch­lüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen". Darin werde das außer­or­dentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusam­men­wach­senden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungs­ab­schlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unter­schied­lichen Schulsystemen zu fördern. Das niederländische Havo-Diplom, das die Schülerin anstrebe, entspreche der deutschen Fachhoch­schulreife.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)

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