15.11.2024
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Dokument-Nr. 29354

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Beschluss22.10.2020Verwaltungsgericht Aachen7 L 758/20
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss22.10.2020

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Sperrstunden­regelung der Stadt Aachen erfolgreichSperrstunden­regelung ist voraussichtlich zu umfassend

Die Sperrstunden­regelung ist voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Aachen vom 14. Oktober 2020 und die darin bestimmte Sperrstunden­regelung für öffentliche Vergnü­gungs­stätten. Danach müssen alle öffentlichen Vergnü­gungs­stätten ihren Betrieb ab 24 Uhr schließen.

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Aachen entschied mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, dass die Sperr­stun­den­re­gelung voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig sei.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung einer Sperrstunde für sämtliche öffentliche Vergnü­gungs­ein­rich­tungen erforderlich sei, um eine Eindämmung der Pandemie durch Reduzierung der Neuinfektionen zu erreichen. Spielhallen seien nach der Corona­schutz­ver­ordnung ohnehin verpflichtet, Schutz- und Hygienekonzepte zu erarbeiten und zu befolgen. Dass derartige Konzepte nicht ausreichen, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen zu schützen, sei nicht erkennbar. Das gesellige Beisammensein sei in Spielhallen von untergeordneter Bedeutung, da der Einzelne sich in der Regel auf die Bedienung seines Spielautomaten fokussiere.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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