Dokument-Nr. 28992
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss16.07.2020
VG Aachen: Sperrung des Barmener Badesee rechtswidrigCoronaschutzverordnung allein rechtfertigt kein Verbot zur Nutzung von Badeseen
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist die Sperrung des Barmener Sees durch die Stadt Jülich rechtswidrig gewesen.
Die Stadt hatte bereits im April am See sechs Schilder mit der Aufschrift "Anlage geschlossen - Zur Vermeidung des SARS-COV-2 Virus" aufgestellt und damit die Nutzung des Badestrandes und des Barmener Sees selbst durch die Allgemeinheit untersagt. Berufen hatte sich die Stadt dabei auf die Coronaschutzverordnung. Gegen die fortdauernde Sperrung hatte sich ein Bürger Anfang Juli mit einer Klage gewandt und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Diesem Eilantrag hat das Gericht jetzt stattgegeben.
Verbot ergibt sich nicht unmittelbar aus Coronaschutzverordnung
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, ein Verbot der Nutzung des Barmener Sees ergebe sich nicht bereits unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung. Diese gebe zwar für Schwimmbäder und ähnliche (Wellness-)Einrichtungen bestimmte Hygiene- und Infektionsschutzstandards vor, die im Fall ihrer Nichteinhaltung zu einem Nutzungsverbot führten.
Entscheidung zur Sperrung des Badesees nicht nachvollziehbar
Beim Barmener Badesee handele es sich aber offenkundig weder um ein Schwimmbad noch um eine ähnliche (Wellness-)Einrichtung. Ungeachtet dessen könne die Stadt gestützt auf das Infektionsschutzgesetz zwar Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen. In diesem Fall müsse sie aber ihr Ermessen ausüben und die tragenden Ermessenserwägungen nachvollziehbar dokumentieren. Dies habe die Stadt Jülich unterlassen. Weder der Entscheidung selbst noch dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, auf welche Erwägungen die Stadt die Sperrung des Badesees gestützt habe.
Umwandlung in ein Naturschutzgebiet rechtfertige keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Soweit sie sich später darauf berufen habe, der Barmener See liege in einem Landschaftsschutzgebiet, für das die Umwandlung in ein Naturschutzgebiet erwogen werde, rechtfertige dies keine seuchenrechtliche Allgemeinverfügung. Gleiches gelte, soweit die Stadt die Sperrung zusätzlich mit fortwährenden Regelverstößen durch Verschmutzung, Vermüllung und Lärmbelästigung begründet habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ku)
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