21.11.2024
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Dokument-Nr. 28615

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Beschluss03.04.2020Verwaltungsgericht Aachen7 L 259/20
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss03.04.2020

Corona-Pandemie: Weinhändler darf öffnenAuch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen trotz Corona-Pandemie verkauft werden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutz­ver­ordnung geregelten Betrie­bs­verboten nicht erfasst wird. Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungs­anordnung der Stadt Aachen gewendet hatte.

Die Stadt Aachen hatte sich darauf berufen, der Begriff der „Lebensmittel“, die trotz der Corona-Pandemie weiter verkauft werden dürften, sei einschränkend auszulegen und erfasse nicht Genussmittel, die nicht zu den dringend erforderlichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zählten.

Begriff Lebensmittel in der Corona-Verordnung ist umfassend zu verstehen

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung hat sie ausgeführt, das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales habe inzwischen klargestellt, dass auch der Betrieb von Einzel­han­dels­ge­schäften für Genussmittel durch die Schutz­ver­ordnung gedeckt sei. Der Begriff „Lebensmittel“ sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebens­mit­telläden durch die Einhaltung strenger Hygie­nean­for­de­rungen erreicht werden. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass die örtlichen Ordnungs­be­hörden Schutzmaßnahmen, die über die in der Corona-Schutz­ver­ordnung geregelten Maßnahmen hinausgingen, zwar grundsätzlich auf die Regelungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes stützen könnten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Kammer die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Betrie­bs­schließung auf dieser Grundlage jedoch nicht als erfüllt angesehen. Der Weinhändler darf sein Geschäft daher wieder öffnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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