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Dokument-Nr. 34729

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Beschluss20.01.2025Verwaltungsgericht Aachen7 L 22/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss20.01.2025

Recht auf Durchführung eines Bürgerentscheid beinhaltet nicht das Recht auf einen bestimmten Abstim­mungs­zeitraumTermin und Ausgestaltung eines Bürge­r­ent­scheids liegen im Ermessen der Kommune

Die Beteiligten des Bürge­r­ent­scheids "ZUE" in Geilenkirchen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bürgerbegehren bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl durchgeführt wird. Das hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden und damit den Eilantrag der Vertre­tungs­be­rech­tigten eines Bürgerbegehrens auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025, abgelehnt.

Das streit­ge­gen­ständliche Bürgerbegehren betrifft die Einrichtung einer Zentralen Unter­brin­gungs­ein­richtung (ZUE) in Geilenkirchen. Das Verwal­tungs­gericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürge­r­ent­scheids

Den Vertretern des Bürgerbegehrens steht zwar ein Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürge­r­ent­scheids zu, dem jedoch mit der bereits erfolgten Festlegung des Abstim­mungs­zeitraums (24. Februar 2025 bis 16. März 2025) Genüge getan ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Durchführung des Bürge­r­ent­scheids im Einzelnen zu normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, liegt die weitere verfah­rens­mäßige Ausgestaltung im Ermessen der Kommune.

Bürgermeister muss sachlich vertretbaren Zeitplan festlegen

Der Bürgermeister hat lediglich einen sachlich vertretbaren Zeitplan zu erstellen und diesen - ohne schuldhaftes Zögern - umzusetzen. Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Stadt Geilenkirchen das Verfahren nicht unverzüglich durchführt. Insbesondere ist zu Lasten der Antrag­stel­le­rinnen der im Zuge einer Verständigung über das Abstimmungsheft eingetretene Zeitablauf von drei Wochen zu berücksichtigen, der durch eine Rückmeldung erst am 8. Januar 2025 und nicht - wie von der Stadt erbeten - noch vor den Weihnachts­fei­ertagen eingetreten ist. Auch das weitere Vorgehen der Stadt Geilenkirchen ist mit Blick auf das Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss können die Antrag­stel­le­rinnen Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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