15.11.2024
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Dokument-Nr. 3089

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss14.08.2006

Zwei Tage Gefängnis für säumigen HundehalterHundehalter zahlte Zwangsgeld nicht

Gegen einen Hundehalter, der ein gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld nicht gezahlt hat, wurde vom Verwal­tungs­gericht Aachen eine Ersatz­zwangshaft von zwei Tagen angeordnet und zur Vollstreckung Haftbefehl erlassen.

Der Antragsgegner war der Aufforderung des Antragstellers nicht nachgekommen, die für die Haltung des Hundes nach dem Landes­hun­de­gesetz NRW (LHundG NRW) vorge­schriebenen Nachweise (Sachkun­de­n­achweis, Nachweis über eine fälschungs­sichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung) vollständig vorzulegen, sondern hatte beim Antragsteller nach einiger Zeit lediglich den Mikrochip-Nachweis eingereicht. Ein deswegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatz­zwangshaft durch das Verwal­tungs­gericht vom Antragsteller gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld bezahlte er nicht. Ein Pfändungs­versuch der Stadtkasse des Antragstellers in der Wohnung des Antragsgegners blieb ebenso fruchtlos wie der Versuch einer Kontopfändung.

Bei dieser Sachlage sah die Kammer die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatz­zwangshaft nach § 61 des Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­ge­setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als gegeben an. Wie die erfolglosen Vollstre­ckungs­versuche des Antragstellers zeigten, sei von einer Unein­bring­lichkeit des Zwangsgeldes auszugehen. Weitere Beitrei­bungs­versuche versprächen angesichts der Einkommens- und Vermö­gens­si­tuation des Antragsgegners keinen Erfolg. Die Kammer wies ferner darauf hin, dass bei der Anordnung von Ersatz­zwangshaft der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit besonders zu berücksichtigen sei. Denn die Ersatz­zwangshaft sei mit einem erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen verbunden und dürfe daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein. Die Anordnung einer Ersatz­zwangshaft könne außerdem abzulehnen sein, wenn keine konkrete Aussicht bestehe, dass der Hundehalter seine Weige­rungs­haltung aufgeben werde. Im Fall des Antragsgegners sei allerdings noch nicht versucht worden, auf sein Verhalten durch die Verhängung von Ersatz­zwangshaft einzuwirken. Auch habe er sich nicht völlig uneinsichtig gezeigt, weil er seine Nachweis­pflichten immerhin teilweise erfüllt habe. Zudem habe er bei den Vollstre­ckungs­ver­suchen in seiner Wohnung mitgewirkt. Aus diesem Grund sei der Antragsteller nicht vorrangig darauf zu verweisen, dem Antragsgegner die Hundehaltung per Ordnungs­ver­fügung gestützt auf § 12 Abs. 2 LHundG NRW zu untersagen und ihm den Hund wegzunehmen. Insgesamt sei der Eingriff in das Freiheitsrecht des Antragsgegners gerechtfertigt. Dieser habe seinen Nachweis­pflichten ohne spürbaren finanziellen oder zeitlichen Aufwand nachkommen können. Die von ihm geforderten Nachweise dienten dem Schutz von Dritten und der Allgemeinheit vor Gefahren durch die unsachgerechte Haltung des Hundes und vor finanziellen Schäden, die sein Hund verursache, betonte die Kammer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 15.09.2006

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