14.11.2024
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Dokument-Nr. 29638

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Beschluss23.12.2020Verwaltungsgericht Aachen6 L 949/20
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss23.12.2020

Corona: Pflegeheime dürfen Besuch ohne negativen Schnelltest verweigernBesuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung

Ein Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greift nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein. Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat dem Eilantrag eines Pflegeheims aus Würselen stattgegeben.

Das Pflegeheim hatte sich mit dem Antrag gegen eine Regelung in der Allge­mein­ver­fügung "Pflege und Besuche" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gewendet. Die beanstandete Regelung sieht - im Gegensatz zu ihrer bis zum 20. Dezember 2020 geltenden Fassung - vor, dass einer Besucherin bzw. einem Besucher, die bzw. der einen angebotenen Corona-Schnelltest ablehnt, der Besuch mit Verweis auf diese Ablehnung nicht verweigert werden darf. Das Pflegeheim hatte sich darauf berufen, dass nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Testpflicht für Besucher einer Pflege­ein­richtung ausdrücklich empfohlen werde. Eine Besuch­s­er­laubnis allein für Angehörige, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten, entspreche auch dem Beschluss der Minis­ter­prä­si­denten vom 13. Dezember 2020. Werde hierauf verzichtet, führe dies zu einer massiven Verschlech­terung des Infek­ti­o­ns­schutzes in der Pflege­ein­richtung und zu Gefahren für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.

Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung rechtmäßig

Die 6. Kammer ist der Argumentation des Pflegeheims gefolgt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die Einrich­tungs­leitung ausdrücklich ermächtigt werde, den Besuch der Einrichtung bei Verweigerung eines Kurzscreenings (auf Erkäl­tungs­symptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des RKI) zu versagen, Gleiches bei Verweigerung eines angebotenen Schnelltestes, der eine höhere Sicherheit aufweise, aber nicht gelten solle. Ein im Einzelfall zu erlassendes Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greife nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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