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Dokument-Nr. 36150

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Beschluss30.07.2026Verwaltungsgericht Aachen6 L 574/26
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss30.07.2026

Festival muss bei erheblicher Waldbrandgefahr abgesagt werdenBeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen zur Brand­schutz­auflage beim "Zugvögel-Festival"

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat eine Brand­schutz­auflage der Gemeinde bestätigt: Das Festival auf dem Geländes am Weißen Stein muss abgesagt werden, sobald die Messstation Kall-Sistig die höchste Waldbrandstufe 5 oder den Grasland­feu­erindex 4 anzeigt. Grund dafür ist die unmittelbare Nähe des Geländes zu Waldflächen sowie die Höhenlage, die das Risiko von Funkenflug und einer raschen Feuer­aus­breitung stark erhöht.

Der Antragsteller ist Veranstalter des "Zugvögel-Festivals", das an den Wochenenden 30.07.-02.08.26 sowie 06.08.-09.08.26 in Hellenthal stattfinden soll. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen die für die Veranstaltung von der Gemeinde Hellenthal erlassene Auflage, das Festival für den Veran­stal­tungstag sowie den Vortag absagen zu müssen, falls die Messstation "Kall-Sistig" des Deutschen Wetterdienstes einen Waldbrand­ge­fahrindex Stufe 5 und/oder einen Grasland­feu­erindex Stufe 4 ausweist.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die 6. Kammer mit Beschluss vom 30.07.2026 im Wesentlichen ausgeführt:

Der Veran­stal­tungsort am "Weißen Stein" ist die höchste Erhebung in Nordrhein-Westfalen, verbunden mit einer entsprechenden Windhäufigkeit, welche die Gefahr eines Funkenfluges erheblich erhöht. Das Gelände grenzt auf zwei Seiten unmittelbar an einen auf deutscher Seite beginnenden Fichtenwald an, welcher hinter der Grenze in die Ardennen übergeht. Sofern an dieser Stelle ein Feuer ausbricht, könnte es zu einem verheerenden grenz­über­schrei­tenden Waldbrand kommen. Ausgehend davon besteht bei Erreichen der genannten Index-Werte eine konkrete Brandgefahr, die derart schwerwiegend ist, dass zur hinreichenden Gefahrenabwehr nur die Absage des Festivals in Frage kommt. Flächen und Waldbrände breiten sich bei diesen Index-Werten mit einer solchen Eigendynamik und Geschwindigkeit aus, dass ein effektiver abwehrender Brandschutz von Beginn an nahezu unmöglich ist. Die von dem Veranstalter vorgelegten Brand­schutz­konzepte sind angesichts dessen nicht ausreichend. Die Einhaltung der an die Besucher gerichteten Verhal­tens­regeln, vornehmlich das Rauch- und Grillverbot sowie das auf den Wald bezogene Betre­tungs­verbot, kann der Antragsteller bei etwa 1.500 - mit Blick auf die Festi­va­l­at­mo­sphäre typischerweise ausgelassenen - Teilnehmern nicht garantieren.

Für den 30.07. liegt der Grasland­feu­erindex bei 4. Ab dem 01.08. liegen Grasland­feu­erindex und Waldbrand­ge­fah­renindex unter den festgesetzten Grenzwerten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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