Dokument-Nr. 31722
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss10.03.2022
Behördlich angeordneter Leinenzwang muss Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthaltenVorübergehender Leinenzwang zwecks Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes
Wird bis zur Klärung der Gefährlichkeit des Hundes behördlich ein Leinenzwang angeordnet, muss die Anordnung eine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW enthalten. Dies hat Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Labrador Retriever im Jahr 2021 zweimal einen anderen Hund gebissen hatte, ohne selbst angegriffen worden zu sein, ordnete die zuständige Behörde Leinen- und Maulkorbpflicht an. Die Anordnung sollte bis zur Klärung der Gefährlichkeit des Hundes gelten. Die Hundehalterin erhob gegen die Anordnung Klage und beantragte Eilrechtsschutz.
Unverhältnismäßigkeit des Leinenzwangs wegen fehlender Ausnahme für Hundeauslaufbereiche
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied zum Teil zu Gunsten der Hundehalterin. Die angeordnete Leinenpflicht sei insoweit unverhältnismäßig und somit rechtswidrig als sie keine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW enthalte. Da selbst bei einem gefährlichen Hund die gesetzliche Leinenpflicht nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche gelte, müsse dies erst recht für solche Hunde gelten, bei denen die Gefährlichkeit noch festgestellt werden müsse. Denn von einem möglicherweise gefährlichen Hund könne keine größere Gefahr ausgehen als von einem bereits als gefährlich eingestuften Hund.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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