15.11.2024
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Dokument-Nr. 2950

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Beschluss25.08.2006Verwaltungsgericht Aachen6 L 494/06
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss25.08.2006

Antrag gegen Werbeverbot für "betandwin" erfolgreich

Der Aachen-Laurensberger Rennverein (ALRV) hat sich erfolgreich gegen eine Verfügung gewandt, mit der ihm die Werbung für Sportwetten bei den Weltrei­ter­spielen untersagt worden war.

Auf Anordnung der Bezirks­re­gierung Köln hatte der Antragsgegner (Oberbür­ger­meister der Stadt Aachen) dem ALRV (Antragsteller) durch eine Ordnungs­ver­fügung "das Werben für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten durch ´betandwin.de´, ´bwin.de´, ´bwin.com´ oder andere in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Sport­wet­tan­bieter" untersagt und aufgegeben "die in den drei ALRV-Stadien vorhandene Werbung bis zum 25. August 2006, 12.00 Uhr, zu entfernen" und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Die Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Der ALRV legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und stellte einen Ausset­zungs­antrag beim Verwal­tungs­gericht. Diesem Antrag hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Aachen mit einem nunmehr den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben.

In ihrer Begründung führte die Kammer aus, dass die Untersagung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Antragsteller bleibe unklar, welchen Umfang das ausgesprochene Werbeverbot haben soll. Dies insbesondere deshalb, weil die Werbe­ak­ti­vitäten für den Sport­wet­te­n­an­bieter vielfältig seien. Sie beschränkten sich nicht auf Bandenwerbung sondern gingen bis hin zur Darstellung des Firmenlogos auf Start- und Ergebnislisten oder Eintrittskarten und Parkausweisen, die bereits zum großen Teil der Verfü­gungs­gewalt des ALRV entzogen seien. Weiterhin rügte die Kammer, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. Eine Anhörung könne hier auch nicht als ausnahmsweise verzichtbar angesehen werden. Das Engagement des Unternehmens sei bereits im Februar bekanntgemacht worden und die Diskussion über das (Werbe-)Verbot von Sportwetten sei seit längerem Gesprächsthema. Wesentlich sei auch, dass die genannten Unternehmen mit Lizenzen aus einem anderen EU-Land ( Gibraltar) arbeiteten. Für solche Wettanbieter sei die europa­rechtliche Einordnung des (deutschen) Verbots der Vermittlung und Bewerbung umstritten. Es spreche Einiges dafür, dass ein generelles Verbot eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit in der EU darstelle. Dies abschließend zu entscheiden obliege aber letztlich dem Europäischen Gerichtshof.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 04.09.2006

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