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Dokument-Nr. 32195

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil20.09.2022

Erwerb des Grundstücks zur Verhinderung bergbaulicher Inanspruchnahme des Ortes Lützerath stellt unzulässige Rechtsausübung darVG weist letzte Klagen zu Lützerath ab

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat insgesamt drei Klagen für unzulässig erklärt, mit denen ein Kläger letztlich die bergbauliche Inanspruchnahme seines in Lützerath gelegenen Grundstücks durch den Tagebau Garzweiler verhindern wollte.

Der nicht in Lützerath wohnhafte Kläger ist seit vielen Jahren im Protest gegen den Braunkohleabbau aktiv und hatte u. a. zuvor bereits eine in seinem Eigentum stehende Wiese am Hambacher Forst für ein "Protestcamp" gegen den Tagebau Hambach zur Verfügung gestellt. Anfang 2021 erwarb er ein unbebautes Wiesen­grundstück in Lützerath. Zu diesem Zeitpunkt war die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath bereits beschlossen. Auch war das Eigentum an dem von ihm erworbenen Grundstück bereits auf die Betreiberin des Tagesbaus übertragen worden. U. a. hiergegen wehrt sich der Kläger mit seinen Klagen.

Unzulässige Rechtsausübung

Die Klagen waren erfolglos. Dem Kläger fehlt für alle Verfahren bereits die erforderliche Klagebefugnis; insbesondere kann er sich nicht auf sein Eigentum an dem Wiesen­grundstück berufen. Dem steht hier der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn der Kläger hat das Eigentum nur deshalb erworben, um die Klagen erheben zu können. Das Grundstück soll als sog. Sperrgrundstück die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath verhindern. Dieses Vorgehen rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung.

Weitere Klagen bereits durch Klagerücknahmen erledigt

Der Kläger kann nunmehr gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen. Mit den heutigen Urteilen hat das Verwal­tungs­gericht Aachen die letzten noch anhängigen Klageverfahren gegen bergrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau im Tagebau Garzweiler entschieden (die im Ergebnis sämtlich insbesondere gerichtet waren gegen eine Inanspruchnahme des Ortes Lützerath). Weitere Klagen anderer Grund­s­tücks­ei­gentümer bzw. Mieter hatten sich zuvor bereits durch Klagerücknahmen erledigt, nachdem in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der bergrechtlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt worden war. Zwei weitere Klagen hat der Kläger in der heutigen mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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